Gesetz und Verordnung – Richtlinien der BITV
BITV – W3C, WAI und WCAG
Basis aller Vorlagen für barrierefreies Internet sind die offiziellen Richtlinien des W3C, welches auch die Web Accessibility Initiative (WAI) ins Leben gerufen hat. Diese Initiative veröffentlichte bereits 1999 den ersten international anerkannten Standard der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). Die aktuelle Fassung der WCAG bildet auch die Grundlage der EN 301 549 und damit der deutschen BITV in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV) gilt für Angebote der Informationstechnik (Internt, Intranet, Extranet, PDF, Video, etc.) sämtlicher Behörden der Bundesverwaltung. Auf Länderebene gilt die sogenannte Landes-BITV in ihrer jeweiligen Ausprägung.
EN 301 549 – Harmonisierung der Barrierefreiheits-Standards in der EU
Die WCAG sind mittlerweile Bestandteil der europäischen Norm EN 301549. Die EN 301549 wiederum ist der technische Standard zur Umsetzung der EU-Richlinie 2102, die zur Harmonisierung der verschiedenen Barrierefreiheits-Standards in der EU dient. Im Juni 2018 wurde die WCAG 2.1 als W3C Recommendation (Web Standard) veröffentlicht. Die auf dieser Basis den Anforderungen der EU-Richtlinie 2102 angepasste neue BITV (immer noch 2.0) ist seit dem 25. Mai 2019 in Kraft. Damit gelten in Deutschland offiziell die Regeln der WCAG 2.0 inklusive der Erweiterungen der WCAG 2.1.
Deutschland
BGG – Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
In Deutschland gilt zunächst das BGG, das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen. Darauf aufbauend wurde unter dem Kürzel BITV bereits 2002 die erste "Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz" herausgegeben. In dieser Verordnung hat der Bund seidem die Regeln zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Informationstechnik definiert.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AAG)
Bereits Ende 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten. Das AGG ist im Prinzip die erweiterte Fassung des ZAG (Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz). Die Regelungen, die auch den Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen gewährleisten sollen, wurden im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist darüber hinaus der 1. Artikel im "Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung". Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus z. B. aus Gründen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen.
BITV und korrespondierende Landesgesetze
Heute verweist die aktuelle BITV auf europäische Umsetzungsstandards und setzt damit die EU-Richtlinie 2102 in nationales Recht um. Die BITV selbst enthält seit 2019 keine eigenen Richtlinien mehr. Allerdings beinhalten die jeweiligen Bundes- und Landesverordnungen unterschiedliche Zusatzanforderungen, beispielsweise in Bezug auf Gebärdensprachvideos und Leichte Sprache. Die Bundes-BITV wendet sich dabei nur an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem Bund untergeordnet sind.Für Einrichtungen und Körperschaften der Länder bestehen so genannte Landesverordnungen nach Maßgabe der Landes-Gleichstellungsgesetze.
BITV – Überwachung und Monitoring
Viele Jahre war die BITV zugegebener Maßen ein relativ zahnloser Tiger. Es gab zwar die Optionen Zielvereinbarung und Verbandsklage, allerdings war dieses den Behindertenverbänden vorbehalten. Darüber hinaus waren die rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit begrenzt. Das war nicht nur in Deutschland so. Deshalb liefert die EU-Richlinie 2102 nicht nur die Vorgaben für Digitale Barrierefreiheit, sondern auch gleich das dazugehörige Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren. Die Überwachung wird seit 2020 regelmäßig von Bund und Ländern, bzw. den dort installierten, offiziellen Überwachungstellen durchgeführt. Jedes Jahr werden durch die Überwachungsstellen Stichproben auf öffentlichen Websites und in mobilen Apps durchgeführt. Das Ganze dient einem Monitoring-Verfahren, dessen Ergebnisse alle drei Jahre nach Brüssel übermittelt werden.
BITV – Erklärung zur Barrierefreiheit (Mustererklärung)
Seit September 2019 müssen alle seit dem 23.09.2018 veröffentlichten Internetauftritte eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen, wenn die Betreiber per Gesetz zur Barrierefreiheit verpflichtet sind. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine Novum der EU-Richtlinie 2102 und muss auf Websites und in Apps von jeder einzelnen Seite aus gut erreichbar untergebracht werden. Ähnlich wie Sie das schon durch den notwendigen Datenschutzhinweis kennen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss einige fest definierte Bestandteile enthlaten, darunter ein entsprechender Feedback-Mechanismus, um zum Beispiel vorhandene Barrieren zu melden. Behörden müssen dann innerhalb eines Monats auf das Feedback antworten – auch das ist vorgegeben. Aber das ist noch nicht alles, neben dem Feedback-Mechanismus muss es auch noch einen Hinweis auf die jeweils verantworliche Schlichtungsstelle geben, falls das Feedback verspätet oder nicht zufriedenstellend ausfällt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, der offiziellen Überwachungsstelle des Bundes.
Europa
Barrierefreie Informationsgesellschaft für alle Bürger Europas
Für Europa ist der Punkt Diskriminierung im Artikel 13 des EG Vertrages von 1999 geregelt. Dieser wurde am 12.05.2000 um die "Mitteilung der Kommission an den Rat, das europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen" erweitert. Allerdings liegt die höchste Priorität des europäischen Parlamentes zunächst in der Umsetzung der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Das Hauptprojekt zum Thema Barrierefreiheit in der EU ist die Initiative "eEurope", gegründet mit dem Ziel, die Informationsgesellschaft für alle Bürger Europas zugänglich zu machen. Dieser Schwerpunkt wurde in der i2010 Initiative wieder aufgegriffen. Auch hier wird eine Informationsgesellschaft gefordert, die alle Menschen einbezieht und zur Verbesserung der Lebensqualität beiträgt.
USA als Vorreiter
Die USA sind bezüglich Barrierefreiheit Vorreiter: schon 1990 wurde das ADA (Americans with Disabilities Act, ein Behindertengleichstellungsgesetz) überwacht durch das Bundes-Justizministerium. 1998 wurde der Abschnitt 508 des ADA für alle Bundesbehörden und ihrer Informationsangebote eingeführt.