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Neuerungen 2018: Einfache und Leichte Sprache

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Ende 2017 über Neuerungen informiert, die unter anderem die Belange behinderter Menschen betreffen.

Neben Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG), tritt ab dem 1. Januar 2018 auch eine Änderung im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft, die sich auf den Bereich der Einfachen bzw. Leichten Sprache bezieht. Bundesbehörden werden jetzt noch mehr in die Pflicht genommen, Informationen in Leichter Sprache bereit zu stellen. Das stärkt die Rechte von Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen. Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke sollen auf Anforderung in einfacher, verständlicher und somit zugänglicher Weise erläutert werden. Falls nötig sollen sie auch in Leichte Sprache übertragen werden.

Leichte Sprache ist nicht gleich Einfache Sprache

Die Leichte Sprache ist nicht zu verwechseln mit dem was die BITV als Einfache Sprache bezeichnet. Vielmehr handelt es sich bei der Leichten Sprache um eine besondere Form der deutschen Schriftsprache, die bestimmten Regeln folgt und für die es bei der Übersetzung verbindliche Kriterien und Richtlinien gibt.

Stärkung der Leichten Sprache

Schon 2016 wurde mit der Weiterentwicklung des seit 2002 bestehenden Behindertengleichstellungsgesetzes durch die Regelung des Paragraph 11 ein Grundstein zur Stärkung der Leichten Sprache gesetzt: "Um sprachliche Barrieren für Menschen mit Lern- und geistigen sowie seelischen Behinderungen abzubauen wird die Leichte Sprache im BGG und im Sozialgesetzbuch verankert. Künftig sollen Behörden damit noch mehr Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Bereits ab 2018 sollen Bescheide – je nach Bedarf – auch kostenfrei in Leichter Sprache erläutert werden. Gerade im Sozialverwaltungsverfahren ist dies wichtig für Menschen mit Behinderungen."

Die vollständige Pressemitteilung vom 14. Dezember 2017 finden Sie im Pressebereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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