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Begriffe

Was bedeutet eigentlich Barrierefreiheit?

Das Thema Digitale Barrierefreiheit ist nicht nur durch die seit Jahren geltenden Gesetze und Richtlinien mittlerweile vielen Menschen ein geläufiger Begriff. Digitale Barrierefreiheit spielt tatsächlich in immer mehr Bereichen unserer Gesellschaft eine Rolle – im Bereich Tourismus und Reisen, im Bereich Architektur und Mobilität und natürlich auch in der Telekommunikation sowie der Informationstechnologie.

Aber was bedeutet Barrierefreiheit jetzt genau? Wann ist etwas barrierefrei? Das Bundesbehinderten­gleichstellungsgesetz (BGG) liefert in §4, Barrierefreiheit ein ziemlich klare Aussage – wenn man das Beamtendeutsch mal entkernt hat: Barrierefrei nach (BGG) §4 (...) sind Systeme (...), wenn sie für behinderte Menschen (...) in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Wenn Sie diese Aussage zum Beispiel auf ein Info-Terminal mit Touchdisplay anwenden, braucht es nicht viel Phantasie, sich vorzustellen, welche Probleme gelöst werden müssen, dass zum Beispiel auch motorisch eingeschränkte Nutzer mit der Technik arbeiten können. 

Behinderte Menschen, Senioren und Migranten

Ein alter, blindet Mann mit Blindenstock sitzt auf einer Bank und nutzt die Smartphone-Sprachausgabe

Viele Menschen können sich auch heute noch immer nicht vorstellen, dass das Internet mit all seinen digitalen Services für manche Zielgruppen massive Grenzen und Barrieren aufweist. Besonders betroffen sind behinderte Menschen, Senioren und Menschen mit Migrationshintergrund. Und das ist durchaus ein Problem, denn heutzutage sind beispielsweise Arbeitsplätze ohne technologische Grundausstattung kaum mehr denkbar. Oder denken Sie an gleiche Chancen am Arbeitsmarkt. Stellen Sie sich vor, Sie hätten keine Chance im Internet nach Stellenausschreibungen zu recherchieren oder an einem Bewerbungsverfahren teilzunehmen.

Das Internet ist heute als Informations- und Kommunikationsmedium nicht mehr wegzudenken. Wissen ist jederzeit an jedem Ort verfügbar. Doch nur, wer darauf Zugriff hat, kann hinsichtlich Bildung und Fortschritt mithalten. Nicht nur ältere Menschen haben häufig technologische Entwicklung in vielen Bereichen verpasst. Auch Menschen, die aufgrund sozialer Umstände wenig Zugriff auf die Errungenschaften der Informationstechnologie haben, bleiben auf der Strecke. Unter der Überschrift "Digitale Integration" gibt es europaweit Bemühungen die Möglichkeiten der Informationstechnologie allen Menschen zugänglich zu machen. In Deutschland bilden das BGG und die BITV die gesetzliche Grundlage für diese Idee.

Barrierefreies Internet bedeutet "Zugang für Alle"

Barrierefreies Internet bedeutet, dass eine Internetseite oder eine webbasierte Anwendung für jeden Benutzer und jede Benutzerin wahrnehmbar, verständlich und bedienbar sein muss. Und zwar sowohl unter technischen Aspekten (Browser, Betriebssystem, Endgerät, Zusatzsoftware, etc.), als auch bezogen auf die inhaltlichen Gesichtspunkte (Verständlichkeit, Benutzerfreundlichkeit, Selbstbeschreibungsfähigkeit, etc.). Zum Beispiel können Blinde nichts mit einer grafischen Navigation anfangen, wenn diese nicht barrierefrei umgesetzt ist. Sehbehinderte Menschen können keine kleinen Texte im Grafikformat lesen. Und das sind nur zwei Beispiele von vielen.

Vor allem das Thema Wahrnehmbarkeit hat es in sich. Hier verlangen die Richtlinien, dass sowohl die Inhalte als auch die Benutzeroberfläche so gestaltet sein müssen, dass Benutzer sie ggf. selbst anpassen können. Das heißt, es müssen auch nutzerseitige Einstellungen berücksichtigt werden. Sei es 200-400 Prozent Zoom, Vergrößerung von Text und Zeichenabständen, oder auch benutzerdefinierte Farben, wie beispielsweise im sogenannte Hochkontrastmodus.

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Um allen Menschen den Zugang zu Informationen zu ermöglichen wurden Richtlinien für barrierefreies Internet entwickelt. In Deutschland ist dies durch das BGG, dem "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" und durch die "Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz" § 1 BGG geregelt:

"Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen."