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EU-Gesetzgebung für Barrierefreiheit: Webseiten und Apps

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Am 1. Juli 2016 hatten wir darüber berichtet, dass sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf die ersten EU-weiten Regelungen geeinigt haben, mit denen insbesondere blinden, gehörlosen und schwerhörigen Menschen der Zugang zu Websites und Apps öffentlicher Stellen erleichtert werden soll.

Im nächsten Schritt musste die gemeinsam erzielte Einigung noch formal vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt und im Amtsblatt veröffentlicht werden.

EU-Richtlinie erweitert aktuelle Gesetzgebung

Im Dezember wurde der Text im Amtsblatt der Europäischen Union unter dem Namen "Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen" veröffentlicht. Die Regelung ist damit offiziell in Kraft getreten. Danach müssen nun alle Mitgliedstaaten die Regelung innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinien gelten für Verwaltungen, Gerichte und Polizeistellen bis hin zu öffentlichen Krankenhäusern, Universitäten und Bibliotheken. Ziel dieses gemeinsamen Ansatzes ist es, die Vorteile des Digitalen Binnenmarktes für alle Bürgerinnen und Bürger Europas auszuschöpfen – hin zu einer inklusiven digitalen Gesellschaft. Immerhin sind 80 Millionen Menschen in der EU von einer Behinderung betroffen. Tendenz steigend, aufgrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung.

EU plant Erweiterung der Gesetzgebung – bald auch Privatwirtschaft in der Pflicht?

In Deutschland sind bisher nur öffentliche Stellen verpflichtet, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Geht es nach Ansicht des Deutschen Behindertenrats sollte es aber noch einen Schritt weiter gehen. Seiner Auffassung nach, sollte man nicht nur öffentliche Verwaltungen in die Verpflichtung ziehen sondern auch private Rechtsträger, die Güter und Dienstleistungen anbieten – explizit geht es um den elektronischen Handel, Personenbeförderungsdienste, Fernsehanstalten und Banken. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird die Privatwirtschaft nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet. Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Barrierefreiheit digitaler Angebote generell für alle Nutzer hilfreich ist und nicht nur für Menschen mit Behinderung. Diese Tatsache verlieren Unternehmen häufig aus den Augen.

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