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Barrierefreiheit: Geplante Änderungen in der EU

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Die weltweiten Richtlinien zur Gestaltung barrierefreier Internetseiten legen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0) fest, die vom W3C (World Wide Web Consortiums) entwickelt wurden. Sie geben den Standard vor und gelten als Empfehlungsleitfaden für die einzelnen Länder.

Jedoch, wie das Wort „Empfehlung“ schon sagt, sind diese Richtlinien nicht für alle Internetseiten verpflichtend. Daher sind viele Angebote für Menschen mit Behinderung immer noch nicht zugänglich. In Deutschland werden die Richtlinien der WCAG in Form der BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) umgesetzt, aber auch hier gibt es keine einheitliche Regelung für alle Bundesländer und Kommunen. Das könnte sich aber bald ändern.

EU-weite Regelungen für barrierefreie Internetseiten

In einer Pressemitteilung gab die Europäische Kommission am 3. Mai 2016 bekannt, dass sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf die ersten EU-weiten Regelungen geeinigt haben, mit denen insbesondere blinden, gehörlosen und schwerhörigen Menschen der Zugang zu Websites und Apps öffentlicher Stellen erleichtert werden soll. Gelten sollen diese Richtlinien für Verwaltungen, Gerichte und Polizeistellen bis hin zu öffentlichen Krankenhäusern, Universitäten und Bibliotheken. Ziel dieses gemeinsamen Ansatzes ist es, die Vorteile des Digitalen Binnenmarktes für alle Bürgerinnen und Bürger Europas auszuschöpfen – hin zu einer inklusiven digitalen Gesellschaft. Immerhin sind 80 Millionen Menschen in der EU von einer Behinderung betroffen. Tendenz steigend, aufgrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung.

"Es ist nicht hinnehmbar, dass Millionen von Bürgerinnen und Bürgern Europas aus der digitalen Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mit der nun erzielten Einigung wird sichergestellt, dass bei der Nutzung von Internet und mobilen Apps alle über die gleichen Chancen verfügen, so dass sie in einem volleren Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und mehr Unabhängigkeit genießen können.", so Günther H. Oettinger, EU-Kommissar für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft.

Im nächsten Schritt muss die gemeinsam erzielte Einigung formal vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Regelung dann offiziell in Kraft und muss von allen Mitgliedstaaten innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Einhaltung der Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden. Die Berichte sind der Kommission vorzulegen.

Die komplette Pressemittelung können Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission lesen.

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