BFSG: wenn aus Accessibility-Beratung Rechtsberatung wird
Vor ein paar Tagen bin ich auf LinkedIn wieder über die Aussage zum BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) gestolpert, dass Kleinstunternehmen grundsätzlich vom BFSG ausgenommen seien. Wer einen Online-Shop betreibt, müsse sich also über die Anforderungen des BFSG keine Gedanken machen, solange das Unternehmen weniger als zehn Personen beschäftigt und die entsprechenden Umsatzgrenzen einhält. Das Problem: Leider stimmt das so pauschal nicht und ich erkläre gleich auch, warum.
Der Fall zeigt aber vor allem, warum wir bei der Beratung zum BFSG inzwischen sehr genau darauf achten müssen, über welche Rolle eines Unternehmens wir eigentlich sprechen. Und der Fall zeigt noch etwas anderes: Für Agenturen wird die Grenze zwischen fachlicher Accessibility-Beratung und juristischer Beratung zunehmend schmaler.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nicht generell
Aber zurück zur Ausgangslage: Die häufig zitierte Ausnahme für Kleinstunternehmen steht in § 3 Absatz 3 BFSG. Dort steht, dass die Anforderungen des BFSG nicht für „Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“ gelten. Das Wort „Dienstleistungen“ ist hier das Schlüsselwort.
Das BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme bezieht sich trotzdem nicht pauschal auf jedes Unternehmen dieser Größe. Bei Produkten sieht die Sache anders aus.
Die Rolle des Wirtschaftsakteurs ist entscheidend
Das BFSG unterscheidet verschiedene Rollen von Wirtschaftsakteuren. Dazu gehören Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer. Ein Händler ist nach dem Gesetz jemand (eine Person oder ein Unternehmen) innerhalb der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein. Und diese Definition ist wichtig, denn Händler haben nach § 11 BFSG nochmal eigene Pflichten.
Händler dürfen beispielsweise ein vom BFSG erfasstes Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, darf er das Produkt nicht einfach weiter verkaufen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme aus § 3 Absatz 3 hebt diese Händlerpflichten nicht auf.
Bevor jetzt aber die große Panik ausbricht: diese Regelung betrifft nicht jedes beliebige Produkt, sondern nur die ausdrücklich im BFSG erfassten Produktgruppen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Hardwaresysteme einschließlich Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones sowie E-Book-Lesegeräte – also nicht unbedingt die typischen Produkte von kleineren, spezialisierten Online-Shops.
Ein Online-Shop und zwei Rollen
Im BFSG geht es nicht nur um E-Commerce, aber in Bezug auf die angesprochene Problematik wird es in diesem Bereich interessant. Ein Unternehmen kann mit ein und demselben Online-Shop in unterschiedlichen Rollen vom BFSG betroffen sein.
Zum einen stellt der Betrieb eines Online-Shops gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne des BFSG dar. Für diese Dienstleistung kann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greifen.
Verkauft dasselbe Unternehmen aber Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, ist es zugleich Händler dieser Produkte. Diese Rolle verschwindet nicht dadurch, dass der Händler nur fünf Beschäftigte hat.
Das führt zu einer auf den ersten Blick merkwürdigen Situation: Ein kleiner Online-Shop kann hinsichtlich seiner Dienstleistung vom BFSG ausgenommen sein und gleichzeitig als Händler Pflichten nach dem BFSG haben. Genau solche Konstellationen machen Aussagen wie „Unter zehn Mitarbeitern gilt das BFSG nicht“ so problematisch.
Wo endet die Beratung einer Webagentur?
Aus unserer Erfahrung wollen Unternehmen, die einen Online-Shop mithilfe einer externen Agentur betreiben, oft auch wissen, wie ein solcher Shop rechtssicher zu betreiben ist. Egal ob DSGVO oder Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), die Agentur wird es schon wissen. Gleiches gilt für das Thema Barrierefreiheit.
Online-Shop-Betreiber wollen wissen, ob sie überhaupt unter das BFSG fallen und, wenn ja, welche Bereiche ihres Shops barrierefrei sein müssen. Sie möchten wissen, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, ob eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht werden kann oder was in einer Erklärung zur Barrierefreiheit stehen muss. Vieles davon klingt auf den ersten Blick nach Accessibility-Beratung, tatsächlich bewegen wir uns aber ziemlich schnell im Bereich der juristischen Beratung. Und anders als bei der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) der Öffentlichen Hand, ist das Haftungsrisiko bei Unternehmen deutlich größer, weil das BFSG ein Verbraucherschutzgesetz ist und die Nichteinhaltung gleichzeitig unter das Wettbewerbsrecht fällt.
Natürlich müssen Agenturen, die Websites und Online-Shops entwickeln, die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer Arbeit kennen. Wer heute einen B2C-Shop konzipiert, sollte wissen, dass das BFSG existiert und welche technischen Anforderungen daraus typischerweise entstehen. Die Frage aber, ob ein bestimmtes Unternehmen aufgrund seiner konkreten wirtschaftlichen Tätigkeit unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist eine andere Kategorie. Hier beginnt juristische Beratung.
Und besonders heikel wird es, wenn Einschätzungen leichtfertig gegenüber Kunden mit großer Sicherheit formuliert werden. „Sie sind ein Kleinstunternehmen, deshalb gilt das BFSG für Sie nicht“ ist keine harmlose Auskunft mehr und sollte gut überlegt sein. Entscheidet sich zum Beispiel ein Unternehmen auf Basis einer solchen Aussage, seinen Shop nicht anzupassen oder gar Produkte zu verkaufen, die es so nicht verkaufen dürfte, kann das erhebliche Konsequenzen haben, wenn sich die Aussage als falsch entpuppt.
Wer also Beratung im Kontext des BFSG anbietet, sollte ziemlich genau wissen, an welcher Stelle die eigene fachliche Zuständigkeit endet. Wir bei anatom5 haben daraus für unsere eigene Arbeit eine recht einfache Konsequenz gezogen: Technische Barrierefreiheit prüfen wir selbst. Sobald die konkrete rechtliche Einordnung eines Unternehmens, mögliche Ausnahmen oder rechtliche Risiken eine Rolle spielen, holen wir juristische Expertise dazu. Aus diesem Grund ist auch gemeinsam mit Rechtsanwalt Tim Schröder das „BFSG-Starter-Kit“ entstanden. Wir prüfen dabei in einem klar begrenzten Rahmen die aus Accessibility-Sicht relevanten Bereiche einer Website. Tim Schröder begleitet die rechtliche Einordnung, insbesondere wenn Fragen zu Anwendungsbereich, Ausnahmen, bestehenden Defiziten oder zur Formulierung der Barrierefreiheitserklärung entstehen. Das mag aufwendiger sein als eine schnelle Antwort, aber es sichert beide Seiten ab, den Kunden und die Agentur.
Weitere Beiträge zum Thema BFSG
BITV-Test und Beratung
Wir sind bereits mehrere Jahre offizielle Prüfstelle im BITV-Test-Prüfverbund und können Ihnen den BIK BITV-Tests anbieten – entweder als Konformitätstest (BITV-Test zur Veröffentlichung) oder einen Projekt begleitenden BITV-Test, der aufgrund einer geringeren Seitenauswahl (Stichprobe) zwar günstiger ist, aber nicht veröffentlicht werden darf. Sprechen Sie uns an, wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot für einen BIK BITV-Test. Neben diesen Tests können wir Ihnen auch eine vereinfachte Überprüfung sowie unseren eigenen Barriere-Check Pro (erweiterter BITV-Test) anbieten
Barrierefreie PDF

Von uns erhalten Sie garantiert barrierefreie PDF. Alle Dokumente werden mit Screenreader und dem PDF Accessibility Checker überprüft und validiert. Auf Wunsch erhalten Sie auch einen Prüfbericht von uns.
Barrierefreies Internet
Als Agentur für Universelles Design und Herausgeber des Barrierekompass, hat anatom5 seit 2003 eine weitreichende Expertise im Bereich barrierefreie Informationstechnologie erlangt.
Spezialisierte BITV-Agentur
Die Leistungsfelder umfassen das gesamte Thema Barrierefreiheit nach BITV: Barrierefreies Internet, Barrierefreie PDF, Barrierefreies Responsive Design, Usability & Accessibility Konzeption, Leichte Sprache, Einfache Sprache, UI-Design, BITV-Testing, Schulungen und Workshops.
Ausgezeichnete Barrierefreiheit
Die intensive Beschäftigung mit digitaler Barrierefreiheit spiegelt sich auch in diversen Auszeichnungen wider, die anatom5 seit 2003 erhalten hat, darunter 10 Nominierungen für einen BIENE-Awards der Aktion Mensch.