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Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Fortschritt, Symbolpolitik oder vertane Chance?

Veröffentlicht am:
Autor: Jörg Morsbach
Firma: anatom5 perception marketing GmbH

Der Kabinettsbeschluss zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wird von den einen als „wichtiger Schritt“ hin zu mehr Inklusion bezeichnet (Bundessozialministerin Bärbel Bas, SPD), von anderen als „verpasste Chance“ (Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman). Tatsächlich enthält der Entwurf relevante Ansätze: erweiterte Pflichten für Bundesbehörden, ein geplantes Schlichtungsverfahren, erstmals Regelungen für private Unternehmen. Gleichzeitig bleibt der Eindruck von Unentschlossenheit. Der folgende Artikel ordnet ein, was die Reform möglicherweise leisten kann – und wo sie hinter den Erwartungen zurückbleibt.

Was der Entwurf tatsächlich verändert

Zentral ist die Ausweitung der Verpflichtungen für Bundesbehörden. Gebäude des Bundes sollen bis spätestens 2045 barrierefrei zugänglich sein. Klingt gut, ist aber in der Praxis vermutlich zu kurz gesprungen, denn die meisten Behördengänge macht man wohl eher im Rathaus oder beim Bürgerservice. Oder waren Sie schon mal in einer Bundesbehörde?

Neben baulichen Aspekten werden aber auch Anforderungen an barrierefreie Kommunikation gestärkt, etwa bei Bescheiden und Formularen. Auch Aspekte wie Gebärdensprache, Leichte Sprache und Brailleschrift werden ausdrücklich adressiert.

Neu ist außerdem, dass das Gesetz erstmals Vorgaben für die Privatwirtschaft vorsieht. Unternehmen sollen Menschen mit Behinderungen Zugang zu ihren Produkten und Dienstleistungen ermöglichen. Flankiert wird dies durch die Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums, das kostenfreie Beratung anbieten soll.

Ein niedrigschwelliges, kostenfreies Schlichtungsverfahren soll Konflikte außergerichtlich klären. Das ist aus Sicht der Betroffenen relevant, da gerichtliche Verfahren häufig langwierig und belastend sind.

Auf den ersten Blick scheint sich mit der Reform des Behinderten­gleichstellungsgesetzes (BGG) also was getan zu haben. Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch Einschränkungen, die wie eingangs bereits kurz erwähnt, teilweise heftige Kritik nach sich gezogen haben.

Die zentrale Schwäche: Unverhältnismäßige Belastung ...

Der Behindertenbeauftragte Jürgen Dusel hält die Reform des BGG in der aktuellen Fassung für einen zahnlosen Tiger. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten können. Das wirkt wie ein Hintertürchen und in der Praxis wird sich hier entscheiden, ob das Gesetz Wirkung entfaltet oder nicht. Denn natürlich verursacht praktisch jede relevante Anpassung Kosten, ob das nun eine Türverbreiterung, ein Aufzugseinbau, der Umbau von Sanitäranlagen oder die Nachrüstung eines Leitsystems ist. Die Frage ist also, was ist unverhältnismäßig.

Gerade im digitalen Bereich zeigt sich diese Problematik besonders deutlich. Barrierefreiheit ist hier häufig weniger eine Frage extremer Investitionen als vielmehr eine Frage von Know-how, Willen und vor allem nachhaltigen Strukturen. Wenn jedoch wirtschaftliche Zumutbarkeit großzügig interpretiert wird, führt das am Ende meist zur kleinstmöglichen Lösung, die oft keine ist – Stichwort Accessibility-Overlays.

Ohne Sanktionen wird das nichts

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die fehlenden Bußgelder oder Schadenersatzregelungen für private Unternehmen. Aus regulatorischer Perspektive bedeutet das: Es gibt kaum Durchsetzungsinstrumente. Im Bereich digitaler Barrierefreiheit hat die Erfahrung gezeigt, dass verbindliche Fristen und Sanktionsmechanismen Wirkung zeigen können – beispielsweise beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das für bestimmte Produkte und Dienstleistungen klare Anforderungen vorsieht. Aber auch hier muss sich erst noch zeigen, ob Marktüberwachung und Durchsetzungsmöglichkeiten tatsächlich mehr Barrierefreiheit bringen – oder doch einfach nur mehr Accessibility-Overlays und andere Pseudo-Lösungen.

Der lange Zeithorizont: 2045 als politisches Signal

Die Barrierefreiheit von Bundesgebäuden bis 2045 wirft ebenfalls Fragen auf: warum sind von dem Entwurf nur Gebäude des Bundes abgedeckt, nicht aber die in der Praxis viel relevanteren kommunalen Gebäude? Und welche Botschaft sendet der lange Zeithorizont? Für Menschen, die hier und heute auf Barrierefreiheit angewiesen sind, bedeutet dies faktisch: zwei weitere Jahrzehnte eingeschränkte Teilhabe. In einer alternden Gesellschaft, in der Mobilitätseinschränkungen zunehmen, wirkt dieser Zeitrahmen nur begrenzt ambitioniert – vorsichtig ausgedrückt. Natürlich kostet das alles Zeit und Geld. Und natürlich ist eine bestehende bauliche Infrastruktur nicht kurzfristig transformierbar. Aber Zwischenziele oder eine Priorisierung von Maßnahmen hätte der Sache sicherlich gutgetan.

Barrierefreiheit ganzheitlich betrachtet

Natürlich ist nicht alles schlecht. Positiv ist sicherlich, dass der Entwurf Barrierefreiheit nicht ausschließlich baulich versteht. In einer digitalen Welt spielt Teilhabe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik eine immer größere Rolle. Mehr Inhalte in Gebärdensprache oder Leichte Sprache sind also erstmal eine gute Sache. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Barrierefreiheit an ganz anderen Dingen scheitert (Umsetzung der BITV und des BFSG oder auch des OZG). Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache sind auch im Rahmen von EU-Recht nur Zusatzleistungen (zum Beispiel als Teil der BITV). Sie helfen bestimmten Zielgruppen, anderen Zielgruppen hingegen überhaupt nicht.

UN-Behindertenrechtskonvention und fehlende Rechtssicherheit

Kritiker verweisen auch darauf, dass der Entwurf zur BGG-Reform hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurückbleibe. Wenn alles unter einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt gestellt wird und Sanktionen und Entschädigungsansprüche fehlen, kann von Diskriminierungsschutz nicht wirklich die Rede sein.

Der Antidiskriminierungsverband Deutschland e. V. verweist in seiner Pressemitteilung zudem darauf, dass Gesetzentwurf neue Unsicherheiten schafft, weil das novellierte BGG sich mit bestehenden Vorschriften, wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) überschneidet. Rechtssicherheit sieht anders aus.

Fazit

Der Entwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes enthält wichtige Ansätze. Die Erweiterung der Pflichten von Bundesbehörden, die stärkere Betonung barrierefreier Kommunikation sowie die Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums mit kostenfreier Beratung sind sinnvolle Elemente.

Gleichzeitig bleibt die Reform in zentralen Punkten hinter den Erwartungen zurück. Weit gefasste Ausnahmeregelungen, fehlende Sanktionen und lange Übergangsfristen schwächen die Wirksamkeit und die Glaubwürdigkeit. Ob das Gesetz ein Fortschritt ist oder als zahnloser Tiger endet, wird sich zeigen. Kritiker fordern jedenfalls eine deutliche Nachbesserung, um auch in der Praxis für mehr Diskriminierungsschutz und mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

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