Barrierefreiheit zwischen Grundrecht und Kostenargument: Was hinter dem Streit um Merz, BFSG und die BGG-Reform steckt
Die Debatte um Barrierefreiheit in Deutschland ist neu entflammt. Auslöser sind Aussagen von Bundeskanzler Friedrich Merz zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und zur Frage, wie weit Unternehmen zu barrierefreien Angeboten verpflichtet werden sollen. Seitdem wird nicht nur im Bundestag gestritten, sondern auch auf Facebook, LinkedIn und in Fachkreisen. Der Konflikt verläuft entlang einer bekannten Linie: Ist Barrierefreiheit ein Grundrecht oder darf Barrierefreiheit auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Stichwort: Belastungsgrenze) betrachtet werden?
Was Friedrich Merz gesagt hat?
Der Aufschrei in den Sozialen Medien war groß und wer nicht dabei war, will vielleicht erstmal verstehen, was Bundeskanzler Friedrich Merz genau gesagt hat und wie das Ganze einzuordnen ist. In der Regierungsbefragung des Bundestages am 25. März 2026 verteidigte Merz die Linie der Bundesregierung.
Laut Bericht des Evangelischen Pressedienstes sagte er: „Wir müssen allerdings auch über die hohe Kostenbelastung sprechen, die durch das Bundesteilhabegesetz ausgelöst worden ist.“ Und weiter zur Frage verpflichtender Umbauten für Unternehmen: „Wir haben uns entschlossen, das nicht zu tun, weil darauf geachtet werden müsse, dass Unternehmen mit solchen Kosten nicht überfrachtet werden.“ ()
Das ist der zentrale politische Satz der Debatte. Er zeigt: Die Bundesregierung stellt nicht die Idee von Teilhabe grundsätzlich in Frage, priorisiert aber ausdrücklich eine Begrenzung wirtschaftlicher Lasten für Unternehmen.
Warum sind die Aussagen von Merz so umstritten?
Kritiker werfen der Bundesregierung vor, mit den getätigten Aussagen Barrierefreiheit faktisch unter eine Art Finanzierungsvorbehalt zu stellen. Besonders scharf reagierten Selbstvertretungsorganisationen und Fachmedien aus der Behindertenpolitik. Die kobinet-nachrichten schrieben unter der Überschrift „Behinderte Menschen sind eine Belastung und kosten viel Geld“, die Aussagen des Kanzlers sendeten keine ermutigende Botschaft für Inklusion. Kritisiert wird dort insbesondere, dass wirtschaftliche Interessen höher gewichtet würden als die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Auch andere Verbände sprechen von einem strukturellen Problem: Wenn Barrierefreiheit immer dann infrage gestellt wird, sobald Investitionen notwendig werden, bleibe sie politisch ein leeres Versprechen ohne praktischen Nutzen.
Worum es rechtlich tatsächlich geht
In der öffentlichen Diskussion (auch in den Sozialen Medien) werden derzeit zwei verschiedene Gesetze vermischt, die man juristisch trennen muss. Das ist zum Einen das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) und das ist das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) beziehungsweise dessen Reform.
1. Das BFSG – digitale Barrierefreiheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act der EU um. Es handelt sich also um ein deutsches Gesetz, das EU-Recht in nationales Recht umsetzt. Die Grundpflichten aus diesem EU-Recht bestehen also bereits. Sie können nicht einfach politisch abgeschafft werden (weil sie auf EU-Recht beruhen). Deutschland hat hier nur begrenzten Spielraum bei Ausnahmen und Durchsetzung. Das bedeutet: Ein „Ausstieg“ aus dem BFSG steht nicht zur Debatte. Wohl aber die Frage, wie großzügig Ausnahmen wie „unverhältnismäßige Belastung“ ausgelegt werden. Genau darin liegt der eigentliche juristische Konflikt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft insbesondere bestimmte Produkte und Dienstleistungen im privaten Markt, etwa:
- Webshops
- Banking-Angebote
- E-Books
- Selbstbedienungsterminals
- bestimmte Apps und digitale Services
2. Die BGG-Reform – Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
Die aktuelle Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes betrifft stärker den physischen und allgemeinen Zugang zu Angeboten – etwa Geschäfte, Arztpraxen, Gastronomie oder Dienstleistungen. Laut Kritikern enthält der Entwurf erhebliche Schwächen (siehe auch Artikel: “Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes”. So sollen nach Darstellung des Evangelische Pressedienst (epd) und weiterer Berichte bauliche Veränderungen häufig als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten können. Dadurch würden Unternehmen vielfach nicht zu Umbauten verpflichtet. Das ist der Punkt, an dem Verbände von einem „Freibrief zur Diskriminierung“ sprechen.
Einordnung: Wie belastbar ist die Kritik?
Rechtlich muss man in der Debatte zwischen politischer Bewertung der getroffenen Aussage von Merz und belastbarer Prognosen für die Praxis unterscheiden. Offen ist in der Debatte vor allem, wie weit Ausnahmeregelungen gehen dürfen, ob Behörden sie zukünftig streng oder großzügig anwenden und wie Gerichte nicht näher definierte Begriffe wie „unverhältnismäßige Belastung“ zukünftig auslegen werden. Das ist der Kern der Debatte. Unstrittig ist:
- Das BFSG bleibt geltendes Recht
- Deutschland ist an EU-Vorgaben gebunden
- Die UN-Behindertenrechtskonvention wirkt als wichtiger Auslegungsmaßstab
- Nationale Ausnahmen dürfen europäische Mindeststandards nicht aushöhlen
Eine vielleicht realistische Einschätzung zur Debatte
Wenn Deutschland von der EU vorgesehene, aber nicht näher spezifizierte Ausnahmen pauschal so weit fasst, dass Barrierefreiheit praktisch leerläuft, drohen Vertragsverletzungsverfahren oder gerichtliche Korrekturen auf europäischer Ebene. Das ist ein ernstzunehmendes Risiko und dürfte auch den politischen Vertreterinnen und Vertretern (dazu gehört auch Friedrich Merz) klar sein.
Die Debatte auf Facebook und LinkedIn eskaliert also aus anderen Gründen. Auf Facebook verbreiten sich zumeist Beiträge, in denen Menschen mit Behinderung ihre Alltagserfahrungen schildern: unzugängliche Arztpraxen, unlesbare PDFs, nicht bedienbare Websites, fehlende Rampen, unverständliche Formulare. In dieser Perspektive wirkt das Kostenargument wie eine Relativierung elementarer Teilhaberechte. Auf LinkedIn überwiegt oft die Unternehmensperspektive, weshalb man häufiger Zustimmung zur Merz-Linie liest und hört. Argumentiert wird mit Bürokratiekosten, Fachkräftemangel, Rezession, Investitionsstau und Unsicherheit für kleine Betriebe. Viele Unternehmen sehen sich grundsätzlich offen für Barrierefreiheit, lehnen aber pauschale oder sofortige Pflichten ab. Die Debatte geht aber eben auch an der Realität ein stück weit vorbei, bzw. man muss genau hinschauen. Wie gesagt, das BFSG ist geltendes Recht und wird es bleiben. Der Versuch einer Aufweichung würde zu teuren Vertragsverletzungsverfahren führen.
Fazit
Die Aussagen von Friedrich Merz markieren keinen Ausstieg aus dem BFSG (egal, was er sagt und wie ungeschickt er es formuliert). Sie markieren aber eine klare politische Botschaft: wirtschaftliche Belastungen sollen möglichst begrenzt werden – auch dort, wo mehr Barrierefreiheit gefordert wird. Und genau an dieser durchaus fragwürdigen Einstellung entbrennt gerade die Debatte: für Merz ist seine Position pragmatische Wirtschaftspolitik. Für Menschen mit Behinderung und Ihre Vertreter steht diese Position für die Wiederkehr eines alten Musters: Teilhabe ja – aber nur solange sie wenig oder nichts kostet. Die Zukunft wird zeigen, ob Deutschland Barrierefreiheit nur als verhandelbare Zusatzleistung oder als Grundrecht im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention versteht.
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