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Günstig oder kostenlos – barrierefrei mit Künstlicher Intelligenz (KI)?

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Unter der Überschrift „Plugins für Barrierefreiheit – BITV-konform?“ habe ich mich Mitte 2020 schon einmal mit der Frage befasst, gibt es günstige oder sogar kostenlose Plugins, Toolbars oder Widgets, mit denen sich die gesetzlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit erfüllen lassen? Da mich die letzte Zeit sogar verstärkt Kunden auf Accessibility-Services („vollautomatische Barrierefreiheitslösungen“) wie Eye-able oder auch DIGIaccess ansprechen und um eine Einschätzung bitten, möchte ich nachfolgend meine grundsätzlichen Erkenntnisse und Recherche-Ergebnisse zu den verschiedenen Accessibility-Plugins, Overlays, Toolbars oder Widgets teilen. Das scheint auch notwendig, denn die verschiedenen Services erzeugen mittlerweile durch PR-Beiträge, Landing-Pages, Google-Anzeigen und kalte Telefon-Akquise ziemlich viel Marketing-Druck (natürlich springen Redakteure von Online-Medien auf den Zug auf, wenn von Start-Ups, Venture Capital und Künstlicher Intelligenz die Rede ist).

Bevor es aber richtig losgeht, möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei dem nachfolgenden Text nicht um eine Rechtsberatung handelt. Denn die meisten dieser KI basierten, vollautomatischen Barrierefreiheitslösungen werden von Start-Ups angeboten, die mit mehr oder weniger Venture Capital ausgestattet sind. Mit diesem Geld lassen sich auch Anwälte bezahlen, weshalb ich mich im nachfolgenden Text auf Aspekte konzentriere, die leicht nachprüfbar sind. Bei juristischen Fragen empfehle ich Projektverantwortlichen der Öffentlichen Hand daher die jeweils zuständige Überwachungsstelle bzw. Durchsetzungsstelle für Bund und Länder. Anbieter von Lösungen, um die es hier im Text geht, sind unter anderem:

  • Eye-able
  • DIGIAccess
  • accessiBE
  • EqualWeb
  • Accessible360
  • AudioEye
  • Userway

Das Produktversprechen, Internetseiten und Web Apps alleine mit Plugins, Widgets, Code-Einbettungen und künstlicher Intelligenz barrierefrei zu machen, ist bei allen Anbieter mehr oder weniger gleich: „Wir machen Ihre Website viel kostengünstiger barrierefrei, also WCAG 2.1 und EN 301549 konform, als das derzeit auf herkömmlichem Wege möglich ist.“ Für Privatpersonen sind die Lösungen zum Teil kostenlos, für alle anderen Webseitenbetreiber funktionieren die Lösungen in der Regel als günstig erscheinendes Abo-Modell. Es fallen zumeist keine Implementierungskosten an, dafür aber monatlich, jährlich oder mehrjährig Abo-Gebühren. Was aber letztendlich zählt, ist das Produktversprechen „vollautomatische Barrierefreiheitslösung“.

Barrierefrei mit Künstlicher Intelligenz – richtig oder falsch?

Um das Produktversprechen „vollautomatische Barrierefreiheit“ beurteilen zu können, möchte ich zunächst ein paar Hintergründe erläutern. Denn die Frage ist ja: „was bedeutet barrierefrei für Internetseite oder eine App?“ Kann es in Deutschland (oder Europa) unterschiedliche Definitionen von Barrierefreiheit für Internetseiten oder Apps geben? Wenn die Antwort „Nein“ lautet, ist das Produktversprechen „vollautomatische Barrierefreiheitslösungen“ objektiv bewertbar. Und darum geht es mir. Bei dem Versprechen „Barrierefreiheit mit Hilfe von künstlicher Intelligenz“ gibt es kein „halb richtig“ oder „halb falsch“. Entweder das Versprechen ist richtig oder es ist falsch.

Falsche Versprechungen – Verstoß gegen BGG und LGG

Experten und auch Menschen, die von solchen Lösungen profitieren sollen, warnen vor dem Produktversprechen einer vollautomatischen Barrierefreiheitslösung.

Screenshot Marco Zehe warnt auf Twitter vor Overlays von Accessibee

Und ich erkläre auch warum. Um den Begriff Barrierefreiheit definieren zu können, muss man zwei Schlagrichtungen berücksichtigen: zum einen BGG und LGG, also Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern in Deutschland, zum anderen Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit. Aus diesen Gesetzen bzw. Verordnungen ergeben sich konkrete Beschreibungen, wann in Deutschland etwas als barrierefrei gilt. Denn Barrierefreiheit kann man nicht ohne konkreten Bezug auf Umsetzung-Normen und Standards für sich proklamieren. Barrierefreiheit ist ziemlich präzise definiert. Im Behindertengleichstellungsgesetz findet sich zum Beispiel der Passus "Barrierefrei (…) sind Systeme (...), wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind". Beispiel: ein ebener, stufenloser Eingang mit maximal 6% Neigung, rollstuhlgerechter Mindestbreite, sich automatisch öffnenden Türen sowie Bodenindikatoren nach DIN 32984 (für Menschen mit einer Sehbehinderung) gilt in Deutschland als barrierefrei. Ein Aushang am Pförtnerhäuschen mit dem Hinweis: „bitte am Hintereingang klingeln, wir tragen Sie und Ihren Rollstuhl gerne die Treppe hoch“ gilt nach BGG und LGG nicht als barrierefrei. Barrierefreiheit ist also ein definierter, fertiger Zustand und keine Zusatzleistung auf Anfrage.

EN 301549 kann nicht vollautomatisch erfüllt werden

Unabhängig von Behindertengleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetzen wird digitale Barrierefreiheit europaweit durch den technischen Umsetzungsstandard EN 301549 definiert. Die EN 301549 folgt für die barrierefreie Gestaltung im Internet im Wesentlichen der WCAG 2.1 AA. Die für die WCAG verantwortliche Arbeitsgruppe W3C Web Accessibility Iniative (WAI) schreibt zum Thema vollautomatische Überprüfung der Barrierefreiheit unmissverständlich:

(Tools) cannot check all accessibility aspects automatically. Human judgement is required. Sometimes evaluation tools can produce false or misleading results. Web accessibility evaluation tools can not determine accessibility, they can only assist in doing so.

In dieser europäischen Norm EN 301549 stehen aber nun mal die Vorgaben, wie Barrierefreiheit für Webseiten, Apps, Software, aber auch Dokumente, wie PDF umgesetzt werden muss, damit diese sich barrierefrei nennen dürfen. Diese Norm ist in Deutschland der zentrale Bezugspunkt, wenn digitale Barrierefreiheit aufgrund von Verordnungen und Gesetzen umgesetzt werden muss. Eine ständig aktualisierte Fassung der technischen Umsetzungsnorm EN 301549 können Sie beispielsweise beim Beuth Verlag auf Deutsch erwerben. Kostenlos bekommen Sie das Dokument in der stets aktuellsten Fassung bei der europäischen Normungsorganisation ETSI. Von der deutschen (und europäischen) Gesetzgebung wird diese Umsetzungsnormen entweder direkt, oder über die Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2102 adressiert. Digitale Barrierefreiheit ist also definiert und nachprüfbar. Zumindest was den gesetzlich geforderten Mindeststandard angeht. Auch die Privatwirtschaft, die unter bestimmten Umständen ab 2025 den European Accessibility Act (EAA) umsetzen muss, wird sich daran orientieren müssen. Denn auch für die Umsetzung des EAA in deutsches Recht werden ebenfalls die EN 301549 bzw. die WCAG in der dann gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.

Derzeit sind in Deutschland nur Bundesministerien, Landesministerien, Anstalten des öffentlichen Rechts und sonstige Träger öffentlicher Gewalt gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Die Details werden immer auf Bundes- und Landesebene geregelt. Für den Bund gilt beispielsweise die BITV, für Nordrhein-Westfalen die BITV-NRW, für Bayern die BayBITV, in Hamburg die HmbBITVO, in Thüringen das ThürBarrWebG und so weiter. Das mag zunächst verwirrend wirken, aber alle diese Gesetze und Verordnungen beziehen sich ausnahmslos auf die EU-Richtlinie 2102 und die technische Umsetzungsnorm EN 301549. Und die EN 301549 bezieht sich für alle Webtechnologien auf die international gültigen Standards der WCAG AA in der jeweils gültigen Fassung. Wer in Deutschland also eine Dienstleistung oder eine Software, sei es ein Plugin oder ein Software as a Service (SaaS) als barrierefrei anbietet (mit oder ohne Bezug auf WCAG oder EN 301549), verspricht diesen gesetzlichen Mindeststandard. Und tatsächlich tun das mehr oder weniger alle eingangs genannten Anbieter mit ihren Produkt- und Leistungsversprechen. Die Frage ist jetzt, sind diese Produkt- und Leistungsversprechen korrekt, irreführend oder sogar falsch? Um das Leistungsversprechen zu erfüllen, müssten alle Lösungen (Plugin, Widget, Overlay, etc.) sämtliche Barrieren zuverlässig erkennen und dann automatisch beheben können. Es gibt aber bis heute überhaupt keine vollautomatische Überprüfung (Accessibility-Evaluation), was ja die Arbeitsgruppe der WAI (Web Accessibility Iniative) auch ganz klar sagt.

Solange die Arbeitsgruppe WAI beim W3C nichts Gegenteiliges verkündet, ist das also erstmal ein Fakt (Lesen Sie dazu auch den Absatz: „Vollautomatische Barrierefreiheit ist nicht möglich“. Gerne empfehle ich darüber hinaus nachfolgende Links als weiterführende Lektüre. Die Informationen beziehen sich zwar zum Teil nur auf einzelne Anbieter und auch nur auf den American's with Disabilities Act (ADA), aber in der Grundaussage ist es nach meiner Meinung unerheblich, ob der American's with Disabilities Act oder europäische und deutsche Antidiskriminierungs- und Behindertengleichstellungsgesetze adressiert werden. Die Aussagen sind durchweg gleich: „Meiden Sie Accessibiltiy Quick-Fix Overlays“.

Barrierefreiheit ist ein Leistungsversprechen

Die Begriffe Barrierefreiheit, digitale Barrierefreiheit, barrierefreies Internet oder barrierefreies Webdesign sind nicht geschützt. Theoretisch kann sie jeder verwenden. Trotzdem enthalten die Begriffe ein eindeutiges Leistungsversprechen, das der Auftraggeber unter dem jeweiligen Begriff von seinem Auftragnehmer erwarten darf. Das gilt ganz besonders für Konformitätsversprechen in Bezug auf BITV, WCAG oder EN 301549. Wer gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist (derzeit die öffentliche Hand) und digitale Barrierefreiheit einkauft, tut dies nur auf der Basis der jeweils gültigen Gesetzeslage. Wenn ein Dienstleister oder Produkthersteller Barrierefreiheit zusichert, tut er das ebenfalls auf dieser Basis. Barrierefreiheit für die öffentliche Hand bedeutet BITV (oder das korrespondierende Landesgesetz). Barrierefreiheit für die öffentliche Hand bedeutet EU-Richtlinie 2102, EN 301549 und WCAG AA – nicht weniger.

Die meisten Auftraggeber*innen sind um digitale Barrierefreiheit bemüht, weil sie der Gesetzgeber dazu zwingt. Sie haben am Anfang oft noch keine tiefgreifende Kenntnis der Materie. Sie wissen zumeist nur „mein Internetauftritt muss barrierefrei werden“ oder „ich muss die BITV berücksichtigen“ oder „für uns gilt die EU-Richtlinie 2102“. Auf dieser Basis suchen sie sich einen kompetenten Dienstleister, der sich für sie darum kümmert. Wer also vor diesem Hintergrund gegenüber potentiellen Kunden als Lösungsanbieter (neudeutsch Solution Provider) auftritt, kann das nur auf Basis der verbindlichen, gesetzlichen Mindestanforderungen tun. Hinzu kommen dann noch Anforderungen, wie Leichte Sprache und Gebärdensprache, die sich nur aus Bundes- und Landesgesetzen ergeben. Das gilt auch für Start-Ups, die auf Künstliche Intelligenz setzen.

Barrierefreiheit mit KI – wer sagt die Wahrheit?

Als Geschäftsführer der Agentur anatom5 habe ich mich seit vielen Jahren auf das Thema digitale Barrierefreiheit spezialisiert. Wir sind offizielle Prüfstelle im BITV-Test Prüfverbund und seit Jahren beratend für Ministerien, Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und sonstige Träger öffentlicher Gewalt tätig. Wir pflegen den Austausch mit Vertretern von Behindertenverbänden und suchen regelmäßig den Dialog mit behinderten Menschen, um unterschiedlichen Behinderungsarten, Hilfstechnologien und Nutzerverhalten besser zu verstehen. Das Thema digitale Barrierefreiheit ist uns wichtig und wir haben uns über die Jahre ein großes Maß an Glaubwürdigkeit erarbeitet. Aber auch wir verdienen mit digitaler Barrierefreiheit unser Geld. Und wenn mich jemand fragt, ob wir eine Website barrierefrei (BITV-konform) machen können, dann kann ich mit gutem Gewissen mit Ja antworten. Allerdings nur für den Teil, für den wir als Agentur Verantwortung übernehmen können. Und das ist etwas, was ich auch meinen Kund*innen stets mit auf den Weg gebe. Wir als Agentur können mit all unserer Expertise auch nur den Grundstein für Barrierefreiheit im Internet legen. Ohne die Mithilfe unserer Kunden und der Online-Redaktion bleibt kein Internetauftritt barrierefrei. Denn die Online-Redaktion hat eine sehr große Verantwortung. Erfahrungsgemäß werden 25 % aller Barrieren durch die Online-Redaktion verursacht. Deshalb habe ich auch mein Buch "Barrierefreiheit im Internet – eine Anleitung für Redakteure und Entscheider" geschrieben. Wer selbst schon mal ein Buch geschrieben hat, weiß, dass man damit in der Regel kein großes Geld verdienen kann. Dieses Buch dient ausschließlich dazu, eine Wissenslücke in der Online-Redaktion zu schließen und dadurch Barrierefreiheit zu verbessern. Zu den Aufgaben der Online-Redaktion gehören unter anderem auch Untertitel und Transkriptionen für Videos oder barrierefreie PDF-Dokumente. Zwei ganz simple Beispiele, für die künstliche Intelligenz bis auf absehbare Zeit keine Lösung parat haben wird (wenn man mal von automatischer, aber selten fehlerfreier Untertitelung von YouTube und Co absieht). Das Versprechen Barrierefreiheit vollautomatische herstellen zu können, suggeriert man könne sich von der Verantwortung in der Online-Redaktion freikaufen. Das halte ich für gefährlich. Viele meiner internationalen Kollegen sehen das übrigens genauso.

Expertenmeinung zu KI-Barrierefreiheit

Zweifelsohne zählt The Paciello Group (TPG) aus den USA zu den renommiertesten Unternehmen im Bereich der digitalen Barrierefreiheit. Und auch Steve Faulker von TPG kommt in seinem Mitte 2020 erschienenen Artikel „Barrierefreiheit zum Anschrauben – 5 Gänge rückwärts“ zu einem eindeutigen Ergebnis. Wenn eine Website grundlegende Probleme mit der Barrierefreiheit aufweist, können Software-Lösungen die zugrunde liegenden Probleme nicht beheben. Zitat Steve Faulkner:

If a site currently has fundamental accessibility problems – such as missing alternative text for images, missing structural markup that correctly and semantically identifies page elements (headings, lists, labels/names for form controls), incorrectly implemented interactive widgets and controls that cannot be operated correctly with a keyboard and/or assistive technologies – bolt-on solutions won’t be the answer, and they won’t automagically fix these underlying issues.

Steve Faulkner ist nun nicht irgendwer, sondern unter anderem Mitglied die W3C Web Platforms Working Group und der W3C ARIA Working Group sowie Herausgeber mehrerer Spezifikationen beim W3C, darunter HTML 5.1, ARIA in HTML, Notes on Using ARIA in HTML und HTML5. Sein Wort hat also Gewicht, aber er ist damit auch nicht alleine.

Karl Groves schreibt auf Twitter (Original in Englisch): Man kann nicht gleichzeitig für Behindertenrechte und Befürworter von Overlay-Lösungen sein.

Auch Timothy Springer CEO bei Level Access bezieht in seinem Artikel „Lügen, verdammte Lügen, Overlays und Widgets“ ganz klar Position: „There is no software solution—overlay or widget—that will automatically make a website compliant with the American's with Disabilities Act (ADA) or similar accessibility laws or regulations.“ Und er geht sogar noch einen Schritt weiter. Auf die Frage, ob denn ein Overlay oder Widget zumindest besser ist, als gar nichts zu tun, schreibt er:

No, and in our view, many times it's worse. In deploying a widget or overlay as your solution for accessibility you are deploying something you should reasonably know does not provide full or equal access

Timothy Springer pflegt übrigens eine aktuelle Liste mit Artikeln zu Neuigkeiten rund um Accessibility-Plugins, Overlays und KI-Accessibility, die ich Ihnen sehr ans Herz legen möchte. Aber Steve Faulkner und Timothy Springer sind mit ihrer Kritik nicht alleine, ganz im Gegenteil. Beachten Sie bitte auch die folgenden Beiträge international anerkannter Experten, um sich einen vielfältigen Eindruck zu verschaffen, bevor Sie zu einer fundierten Entscheidung gelangen.

Auch Eric Eggert, ebenfalls ausgewiesener Accessibility-Experte, fasst es kurz und knapp zusammen: „There is no easy magic wand solution for accessibility. Everyone claiming they have one is misleading — in the best case.“ Schauen und hören Sie sich am besten sein Youtube-Video „5 False Claims 1-Line “AI” Accessibility Script Vendors Make“ an. Das Video ist untertitelt. Eine vollständige Abschrift finden Sie hier.

Hauptkritik an Overlays, Plugins und KI-Barrierefreiheit

Für ein umfassendes Bild, empfehle ich alle hier gesammelten Informationen der externen Quellen zu lesen und für Ihre Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Um Ihnen Ihre Entscheidung aber zu erleichtern, fasse ich nachfolgend die Hauptkritik an Accessibility-Overlays, Accessibility-Plugins und KI-Barrierefreiheit zusammen. Lesen Sie auch meinen Folgebeitrag „Was können Accessibility-Overlays, Accessibility-Plugins und KI-Barrierefreiheit?“

Vollautomatische Barrierefreiheit ist nicht möglich

Ein großer, unabhängiger Vergleich der bekanntesten Accessibility-Testtools SortSite, Tenon, AChecker, WAVE, aXe, Siteimprove, ASLint, Functional Accessibility Evaluator (FAE), Asqatasun, HTML_CodeSniffer, Eiii, Google ADT und Nu Html Checker – durchgeführt von der britischen Regierung – hat ebenfalls gezeigt, dass professionelle Prüftools im Schnitt überhaupt nur ca. 30 bis 35 Prozent der vorhandenen Barrieren identifizieren können. Und hinter diesen Accessibility-Testtools stecken angesehene Firmen wie Deque und Google oder auch Universitäten, wie die University of Illinois und University of Utah. Das Wissen, Geld und die Ressourcen dieser Anbieter reichen nicht aus, um Testtools zu entwickeln, die auch nur annähernd 100 Prozent aller Barrieren identifizieren können. Und diese Anbieter stehen auch dazu und behaupten nichts Gegenteiliges. Aber ein paar Startups haben genau das geschafft? Und nicht nur das, sie können nicht nur 100 Prozent aller Barrieren fehlerfrei identifizieren, sie können sie auch direkt automatisch fixen? Urteilen Sie bitte selbst.

Machen Accessibility-Overlays und Accessibility-Plugins Sinn?

Bevor ich mich der abschließenden Frage widme, ob Accessibility-Overlays und Accessibility-Plugins überhaupt Sinn machen, möchte ich noch mal an das Werbeversprechen der Anbieter erinnern. Wer mit „vollautomatische Barrierefreiheitslösung“ oder „dadurch garantieren wir die Einhaltung der Richtlinien von WCAG“ oder „mit der KI-Technologie der nächsten Generation wird Ihre Site schneller WCAG-konform“ wirbt, muss sich daran messen lassen. Insofern ist die Frage nach einem erweiterten Sinn, über das Werbeversprechen hinaus, eigentlich unnötig. Aber wir widmen uns der Frage trotzdem.

Leider sind auch hier meine Einschätzung (und die Einschätzung anderer Experten) nicht positiv. Die Funktionen, die von Accessibility-Overlays und Accessibility-Plugins bereitgestellt werden, sind in den meisten Fällen eine redundante Funktionalität, die Betriebssysteme und moderne Browser bereits von Haus aus mitbringen und anbieten. Seien es benutzerdefinierte Farbeinstellungen, individuelle Schriftarten und Schriftgrößen oder auf die persönlichen Bedürfnisse angepasste Zeichen- und Zeilenabstände. Über Betriebssystem- und Browser-Einstellungen können Benutzer die Darstellung von Webseiten so konfigurieren, wie das für ihre Bedürfnisse nötig ist. Egal, ob unter Windows oder auf einem Mac. Egal ob auf einem iPhone (iOS) oder einem Android-Betriebssystem. Und mit kostenlosen Browser-Plugins (Browser-Erweiterungen) und mobilen Apps lassen sich die vorhandenen Browser- und Betriebssystem-Funktionen sogar noch erweitern. Zum Beispiel mit einem Text- und Fokus-Highlighter, einem optimierten Reader-Modus oder einer Text-to-Speech (TTS) Lösung, wie Read aloud. Aber schauen Sie selbst, nachfolgend habe ich Ihnen ein paar spannende Links zu dem Thema herausgesucht.

Abgesehen davon, dass also die Overlays und Accessibility-Plugins mehr oder weniger nur Lösungen in gebündelter Form auf ihrer Website einspielen, die letztendlich kostenlos über Betriebssystem und Browser bereits vorhanden sind, springen solche „Software as a Service“ Lösungen gedanklich einfach viel zu kurz. Denn Benutzer, die auf solche benutzerdefinierten Einstellungen nicht angewiesen sind, weil sie noch im Vollbesitz ihrer Sinne sind, brauchen keine Overlays und Accessibility-Plugins. Benutzer, die aber tatsächlich aufgrund einer Behinderung auf spezielle Anpassungen angewiesen sind, brauchen diese Lösung nicht nur für eine einzelne Website oder Anwendung, sondern für den ganzen Computer oder das ganze Smartphone. Ein stark sehbehinderter Nutzer will ja nicht auf jeder Website erst mal nachschauen müssen, ob es dort irgendwo ein Plugin gibt, mit dem man irgendwelche Einstellungen vornehmen kann. Diese Benutzer haben diese Einstellungen schon lange auf ihrem Betriebssystem und in Ihrem Browser vorgenommen. Und dort wo diese Einstellungen alleine nicht ausreichen, nutzen diese Menschen Hilfstechnologien, wie Vergrößerungssysteme, Spezialtastaturen, Spezialmäuse, Spracheingabe oder Screenreader. Und leider können Overlays und Accessibility-Plugins solche Hilfstechnologien und Benutzereinstellungen negativ beeinträchtigen, wie Julie Moynat in ihrem Artikel „Web accessibility overlay tools: lies and gum ballsausführlich beschreibt.

Screenshot eines Tweets von Haben Girma selbst taub-blind und Menschenrechts-Anwältin. Sie hat sich Overlays von Accessibee angesehen und warnt davor

Auch aus der Sehbehinderten- und Blinden-Community kommen Beschwerden gegen Overlay-Lösungen. Marco Zehe, selbst blind und angesehener Accessibility Experte (lange Zeit bei der Mozilla Foundation) oder auch Haben Girma, Behindertenrechtsaktivistin, Autorin und erste taubblinde Absolventin der Harvard Law School warnen in den Sozialen Medien vor Overlay-Lösungen. Und der Software-Entwickler Stephen Clower hat aufgrund der vermehrten Beschwerden unter dem Namen „AccessiBe Gone“ eine „Instruction for blocking AccessiBe and similar intrusive overlays“ veröffentlicht. So gibt es bereits für Benutzer von Ad Block Plus und uBlock Origin entsprechende Filterregeln, um AccessiBe und Co. zu umgehen. Und auch Benutzer von Apple-Geräten können sich wehren, indem sie Better installieren, das AccessiBe und ähnliche Lösungsanbieter bereits auf die schwarze Liste gesetzt hat. Mehr dazu finden Sie auf der Seite https://sclower.github.io/accessibegone/

Fazit zu Accessibility-Overlays und Accessibility-Plugins

Alle Anbieter von Accessibility-Overlays und Accessibility-Plugins müssen sich an ihren Produktversprechen messen lassen. Digitale Barrierefreiheit ist in Deutschland und Europa klar definiert. Wer Barrierefreiheit zusichert tut dies auf der Basis der gesetzlichen Grundlage. Alle internationalen Experten kommen derzeit zu dem Schluss, dass Accessibility-Overlays und Accessibility-Plugins ihre Produktversprechen nicht einhalten und zudem sinnlos und teilweise schädlich sind. Menschen, die wirklich auf Schriftvergrößerung, erhöhte Zeilenabstände, individuelle Farbeinstellungen, Sprachausgabe und dergleichen mehr angewiesen sind, haben dies auf Ihrem Computer bereits voreingestellt, nutzen globale Browser-Plugins, beziehungsweise zusätzliche Hilfstechnologien. Die Annahme, diese Menschen würden auf jeder Website jedes mal Overlays und Plugins konfigurieren, um herauszufinden, ob die Website überhaupt die gesuchten Informationen enthält, ist absurd. Zudem ist diese Herangehensweise nicht mit Behindertengleichstellungsgesetzen vereinbar. Um es mit den Worten von Anwalt Richard M. Hunt von Hunt Huey PLLC zu sagen: Es gibt keine magische Silberkugel für automatische Barrierefreiheit!

BITV-Test und Beratung

Wir sind bereits mehrere Jahre offizielle Prüfstelle im BITV-Test-Prüfverbund und können Ihnen den BIK BITV-Tests anbieten – entweder als Konformitätstest (BITV-Test zur Veröffentlichung) oder einen Projekt begleitenden BITV-Test, der aufgrund einer geringeren Seitenauswahl (Stichprobe) zwar günstiger ist, aber nicht veröffentlicht werden darf. Sprechen Sie uns an, wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot für einen BIK BITV-Test. Neben diesen Tests können wir Ihnen auch eine vereinfachte Überprüfung sowie unseren eigenen Barriere-Check Pro (erweiterter BITV-Test) anbieten

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Als Agentur für Universelles Design und Herausgeber des Barrierekompass, hat anatom5 seit 2003 eine weitreichende Expertise im Bereich barrierefreie Informationstechnologie erlangt.

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Die Leistungsfelder umfassen das gesamte Thema Barrierefreiheit nach BITV: Barrierefreies Internet, Barrierefreie PDF, Barrierefreies Responsive Design, Usability & Accessibility Konzeption, Leichte Sprache, Einfache Sprache, UI-Design, BITV-Testing, Schulungen und Workshops.

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Die intensive Beschäftigung mit digitaler Barrierefreiheit spiegelt sich auch in diversen Auszeichnungen wider, die anatom5 seit 2003 erhalten hat, darunter 10 Nominierungen für einen BIENE-Awards der Aktion Mensch.

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