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Das Internet als Prüfgegenstand

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... oder: "Im Web kann man leicht verloren gehen." 

Auch im Sommer 2004 sind Barrierefreiheits-Afinicados sich weiterhin einig: Grundlage für die Erstellung und Überprüfung barriere-armer Internet-Dokumente ist das Gesetz. (Wir beziehen uns bewußt auf Dokumente, denn die Differenzierung zu Site und Seite liegt uns in diesem Beitrag am Herzen.)

Das Internet ist ein wuseliges, grenzenloses, dynamisches und sich beständig selbst aktualisierendes Medium. Gesetze, Richtlinien und Normen sind es nicht. Die 14 Gebote der BITV beispielsweise sind seit Juli 2002 in Stein gemeißelt. Technische Referenz sind die nach wie vor unantastbaren Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte (WCAG 1.0) des W3C vom 5. Mai 1999. Welche ihrerseits maßgeblich auf der im Februar 1998 verabschiedeten Spezifikation von HTML 4.0 basieren. Die ist seit Dezember 1999 in der Variante 4.01 für alle Ewigkeit eingefroren.

Genug der Historie. Irgendwie haben wir uns in diesem permanenten Provisorium eingerichtet. Denn wenn die BITV im Jahre 2005 erstmalig zur Revision anstehen könnte, wird beim korrespondierenden Entwurf der WCAG 2.0 noch immer an der Durchnumerierung der einzelnen Prüfpunkte sowie der Verregelung der vertracktesten Spezialfälle gefeilt. Wer sich im Sommer 2004 im deutschen Internet regel- und gesetzeskonform verhalten will, muß dies im Prinzip noch immer auf Basis der schlichten HTML-Dokumentenwelt des letzten Jahrtausends tun.

Das wissen natürlich auch die Institutionen, die derweil um die Definitionsmacht am Prüfungs- und Zertifizierungsmarkt ringen. Da wimmelt es nur so von ergänzenden Ausschlußtests, Basisanforderungen, Kriteriengruppen, Feinkriterien, Prüfschritten, Abgrenzungen ... All dies geschieht im rechtsfreien Raum, denn die BITV kennt nun mal keine Prüfrichtlinien. Die BITV ist nicht mehr und nicht weniger als ein Kriterienkatalog. Wie diese zu testen sind steht auch in der BITV nicht. Übrigens: die BITV besteht aus insgesamt 90 Prüfkriterien, wenn man Priorität I und Priorität II zusammenzählt.

Der viel beachtete BIENE-Test kennt hingegen - nach eingehender Zählung - 19 Kriteriengruppen, die sich in exakt 100 Kriterien und 286 einzelne Prüfschritte untergliedern und meilenweit über die BITV hinausgehen. Auch auf die Gefahr hin, von mitlesenden Wettbewerbsteilnehmern was auf die Mütze zu bekommen: Was soll das?

Doch die BIENE fliegt erst im Dezember. Heute saugen wir lieber ein wenig Honig aus der sommerlichen Aktualisierung des BIK-Kurztests vom 30.08.2004. BIK hat - zwar nicht ganz aus eigener Kraft - einen Kurztest vorgelegt, der - und das meinen wir gänzlich unironisch - ein Vorbild an Transparenz, Nachvollziehbarkeit, teutonischer Gründlichkeit sowie der angemessenen Darstellung von Zweifelsfällen ist, und demnach und zwangsläufig gar nicht so kurz sein kann. BIK wirft nun auf mehreren Seiten eine Frage auf, die sich manch einer noch gar nicht gestellt haben mag. Sicherlich nicht die Mütter und Väter von BGG und BITV, die ja noch mit beiden Beinen auf dem Boden der HTML-Welt standen.

Die zunächst unverdächtige Frage lautet: Was gehört zum Prüfgegenstand?

  • Erster Gedanke: Klar doch, eine Website!

  • Erster Zweifel: Na ja, vielleicht eine Webseite?

  • Nach längerem Grübeln: Oder doch nur ein HTML-Dokument? 

BIK liebt es abstrakter: "Zum Prüfgegenstand gehören alle Seiten, die der Besucher als Bestandteile des Webauftritts wahrnimmt."

Daraus ergeben sich knifflige BIK-Fragen, die wir für den geneigten Leser hier nur kurz zusammenfassen können.

  1. Wo beginnt eine Website - und wo endet sie?

  2. Wann ist ein PDF ein "Material" der Website - und wann nicht?

  3. Wie sind eingebettete Fremdinhalte zu bewerten?

  4. Dürfen "historische" Bereiche ausgenommen werden?

  5. Und was ist mit Werbung?

Werbung kann [...] zum Beispiel durch Blinken oder durch Bewegungen versuchen, die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich zu lenken. In diesem Sinne, als mögliche Störung gehört sie zum Webangebot immer dazu.

Wir bitten zu entschuldigen, daß wir aus Platzgründen nicht die köstlichen Ausführungen "Gehört Werbung zum Webangebot?" in voller Länge zitieren. Hier können Sie den Gegenstand "Barrierekompass" verlassen und zum Gegenstand "BIK" wechseln.

Träumt BIK von einem barriere-reinen Internet? Abgrenzbar und statisch? Ordentlich und kurztestkompatibel? Liebe hauptamtliche Testwerkzeugverfeinerungsfragenausdenker: Wohin soll das noch führen? Was wollt ihr mit euren Tests eigentlich erreichen? In einfacher Sprache: Was soll das?

Ach ja. Auch ohne diese verschwurbelten Überlegungen ist der manuelle BIK-Kurztest ja schon umfangreich genug. Weshalb man kurzerhand nur drei, vier URLs einer Internetpräsenz testen kann. Und so hielt sich BIK jüngst gar nicht mit der selbst diskutierten Abgrenzungsproblematik auf. Anhand von drei Einzeldokumenten bewertet BIK den globalsten aller Marktplätze: eBay. Dieser schneidet dabei übrigens glänzend ab. 76 von 100 Punkten, wer liest denn da noch das Kleingedruckte?

Eins ist uns noch aufgefallen. In der "Szene" kreisen die Gedanken derzeit verstärkt um das Thema "einfache Sprache". Intendierte BIK bei der diffizilen "Festlegung des Prüfgegenstands" in exemplo zu demonstrieren, wie man sowas machen tut? Ist in die Hose gegangen. Aber voll! Kostprobe: "Früher wurde immer gesagt, daß man im Web leicht verloren gehen kann."

Liebe BIK-Prüfungsgegenstandfestsetzer. Paßt bloß auf, daß euch das nicht auch passiert!

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