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Carrefour-Urteil in Frankreich: 71 Prozent Barrierefreiheit reichen nicht

Veröffentlicht am:
Autor: Jörg Morsbach
Firma: anatom5 perception marketing GmbH

Ein Gericht in Frankreich hat Carrefour verpflichtet, seinen Online-Shop und seine App innerhalb von sechs Monaten barrierefrei zugänglich zu machen. Das Urteil gilt als richtungsweisend, weil es deutlich macht: Eine nur teilweise Erfüllung von Barrierefreiheitsanforderungen reicht im E-Commerce nicht aus. Auch eine Konformität von 71 Prozent schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn Menschen mit Behinderungen zentrale Funktionen nicht selbstständig nutzen können.

Im Jahr 2025 hatten die französischen Verbände ApiDV (für Menschen mit Sehbehinderungen), Droit Pluriel und das Rechtskollektiv Intérêt à Agir mehrere große französische Lebensmittelhändler untersucht. Bei Carrefour stellten blinde Nutzerinnen und Nutzer erhebliche Barrieren im Online-Shop und in der mobilen App fest. Dazu gehörten unter anderem:

  • fehlende Bedienbarkeit mit Screenreadern,
  • unzureichende Alternativtexte,
  • Probleme bei der Tastaturbedienung,
  • Schwierigkeiten beim Auffinden von Produkten,
  • sowie ein nicht selbstständig abschließbarer Bestellprozess. 

Carrefour verteidigte sich damit, bereits 71 % der französischen RGAA-Anforderungen zu erfüllen. Das Gericht ließ dieses Argument ausdrücklich nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine teilweise Barrierefreiheit nicht aus. Ein E-Commerce-Angebot müsse vollständig zugänglich sein. Dieses Prinzip wird inzwischen vielfach als "obligation of result" beschrieben – also als Verpflichtung, das geforderte Ergebnis tatsächlich zu erreichen und nicht lediglich Bemühungen nachzuweisen. Das Gericht ordnete deshalb an:

  • vollständige Herstellung der Barrierefreiheit für Website und App innerhalb von sechs Monaten,
  • ein Zwangsgeld (astreinte) von 500 Euro pro Tag bei Fristüberschreitung,
  • sowie eine Zahlung von 10.000 Euro an die klagenden Verbände wegen der Beeinträchtigung der kollektiven Interessen von Menschen mit Behinderungen. 

Für uns in Deutschland ist der Fall besonders interessant, weil er zeigt, dass die Gerichte die Anforderungen des European Accessibility Act bzw. der nationalen Umsetzung sehr streng auslegen. Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht die Aussage, 71 % Konformität seien ausreichend, ausdrücklich zurückgewiesen hat. Der Richter machte deutlich, dass ein Online-Shop nicht "ein bisschen barrierefrei" sein könne. Entweder Menschen mit Behinderungen können ihn vollständig nutzen oder eben nicht.

Ich halte dieses Urteil für eines der bislang wichtigsten europäischen Präzedenzfälle für digitale Barrierefreiheit im privaten Sektor. Es dürfte künftig auch in Deutschland häufig zitiert werden – insbesondere bei der Auslegung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, da beide Regelwerke auf derselben EU-Richtlinie beruhen. Zwar hat das französische Urteil wohl keine unmittelbare Wirkung für deutsche Gerichte, es zeigt aber sehr deutlich, in welche Richtung sich die Rechtsprechung in Europa entwickelt.

Quelle: https://www.deque.com/blog/frances-major-court-decision-supporting-digital-accessibility-under-the-eaa/

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