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BITV Referenten-Entwurf

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Alle reden über die EU-Richtlinie 2102 und warten gespannt auf die Überarbeitung der deutschen BITV zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2102. Im März 2018 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der sogenannte Referenten-Entwurf der BITV 2.0 zur Kommentierung veröffentlicht worden. Durch Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die konkreten Anforderungen der EU-Richtlinie (mit Bezug auf die EN 301549) besteht bei der BITV Angleichungs- und Konkretisierungsbedarf.

Unter anderem soll die neue BITV Ergänzungrn zu der von der EU-Richtlinie 2102 geforderten Erklärung zur Barrierefreiheit, dem Überwachungsverfahren und zur Berichterstattung enthalten. Die BITV-Überwachungsstelle des Bundes wird bei der DRV Knappschaft-Bahn-See angesiedelt sein. Auf Länderebene wird das unterschiedliche geregelt sein, in Bayern ist beispielsweise das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) für die Überwachung und das Monitoring zuständig.

Wesentliche Änderungen an der BITV

Die BITV 2.0 soll im Wesentlichen wie folgt geändert werden:

  • Voranstellen von Zielen,
  • sprachliche Anpassung von Begriffen, Anforderungen und die konkreter gefassten Umsetzungsverpflichtungen, entsprechend des novellierten Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Inklusive der Ergänzung bisher fehlender Begriffsdefinitionen.
  • Neuregelung des Anwendungsbereich, weg von bestimmten Behinderungsarten hin zum rein sachlichen Anwendungsbereich,
  • Einführung einer Konformitätsvermutung bei Beachtung des harmonisierten EU-Standards der EU-Richtlinie 2102 bzw. der DIN EN 301 549
  • Streichung der Anlage 1 – funktionale Anforderungen werden über die EN 301549 definiert. Die EN 301549 ist die technische Spezifikation zur EU-Richtlinie 2102.
  • Anpassung der Regelung zu Inhalten in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache; Ergänzung um Erläuterungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  • Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen der Erklärung zur Barrierefreiheit, des Überwachungsverfahrens, sowie zur Berichterstattung, die sich aus den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen seitens der Europäischen Kommission ergeben.

Kommentar zum Referenten-Entwurf der BITV

Der Referentenentwurf wurde an verschiedene Verbände, Vereine und Institutionen verschickt und zur Kommentierung öffentlich gemacht. Die einhellige Meinung ist, dass der Referenten-Entwurf seltsam unkonkret und damit gerade für Nichteingeweihte unnötig verwirrend erscheint. So fehlt ein konkreter Hinweis auf die WCAG 2.1, welche allerdings in der EN 301549 referenziert werden. Darüber hinaus wäre ein Hinweis hilfreich, welche Konsequenzen die Streichung der Anlage 1 konkret bedeutet, wenn funktionale Anforderungen zukünftig über die EN 301549 geregelt werden. Die EN 301549 bezieht sich als technische Spezifikation zur EU-Richtlinie 2102 nämlich konkret auf die international gültigen WCAG, deren Einhaltung bzw. Erklärung der Barrierefreiheit nach WCAG Standard an ein streng vorgegebenes Evaluationsverfahren und noch strengere Erfüllungsregeln gebunden ist. Das will aber so gar nicht zu der neuen Aussage in der BITV passen, dass die Erfüllung der Anforderungen vermutet wird, wenn maßgebliche Teile der Normen (EU-Richtlinie und EN 301549) entsprechen. Oder wie es Jan Eric Hellbusch treffend formuliert:

„Es ist aber per Definition so, dass die Nicht-Erfüllung der genannten Kriterien gleichbedeutend ist mit fehlender Barrierefreiheit. Daher müssen die Anforderungen mindestens erfüllt sein, bevor Konformität angenommen werden kann. Eine Erfüllung von 90% der Anforderungen ist nicht „zugänglich“ oder „konform“, sondern „nicht zugänglich“ und „nicht konform“.

BITV Referenten-Entwurf seltsam unkonkret

Vielleicht ist es ein bisschen typisch Deutsch, sich möglich wenig konkret auszudrücken. So steht im Referenten-Entwurf zur novellierten BITV unter § 3 Anzuwendende Standards: „Bei Angeboten, Diensten und Anwendungen der Informationstechnik gemäß § 2 wird die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 vermutet, wenn harmonisierte Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, und diese Angebote und Anwendungen den betreffenden Normen oder maßgeblichen Teilen der Normen entsprechen. Satz 1 gilt nur insoweit, wie die Anforderungen aus Absatz 1 durch betreffende Normen oder maßgebliche Teile der Normen abgedeckt sind.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. hat genau das in einer "kurzfristigen Stellungnahme zum Referentenentwurf der BITV kritisiert:

„Problematisch ist, dass im Verordnungstext die Angabe der einschlägigen Fundstelle im Amtsblatt ebenso fehlt wie ein Verweis auf die anzuwendende Norm. (…) Um zu erfahren, welchen technischen Standard man wie umsetzen muss, um im Einklang mit deutschem Recht zu handeln, reicht es nicht aus, das BGG und die BITV zu lesen und zu verstehen.“

BITV schließt Änderungen der EU-Richtlinie 2102 und EN 301549 ein

Vermutlich war es besonders gut gemeint. Denn durch die allgemeine Erklärung beziehungsweise Verweise auf Europäische Normen und Richtlinien, wird die BITV lange Zeit aktuell bleiben. Die BITV besagt eigentlich nur noch, dass EU-Richtlinien nach geltenden technischen Standards umzusetzen sind. Aktuell sind das halt die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der EN 301549. Mit der allgemein gehaltenen Formulierung der BITV sind Änderungen dieser Richtlinien und Normen zukünftig mit eingeschlossen.

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