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EU-Richtlinie 2102: Einheitliche Barrierefreiheit

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Ende 2016 wurde die sogenannte EU-Richtlinie 2102 ratifiziert. Seitdem müssen sich alle EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Apps danach richten – natürlich mit einer entsprechenden Umsetzungsfrist.

2018 beginnt die Uhr zu ticken: Ziel der Richtlinie 2102 ist es Barrierefreiheit auf Webseiten und mobilen Apps in Europa zu vereinheitlichen. In Deutschland müssen die BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) und die entsprechenden Verordnungen auf Landesebene bis zum 22. September 2018 an die WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines) angeglichen werden.

EU-Richtlinie 2102 – weitreichender als die BITV

Betroffen von der EU-Richtlinie 2102 sind nicht nur Bundes- und Landesbehörden. Für alle öffentlichen Stellen, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU sowie Verbände, die aus einer oder mehrerer solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen sind eingeschlossen sofern diese Verbände im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen. Damit sind auch Gerichte, Polizeistellen, Krankenhäuser, Universitäten, Bibliotheken und dergleichen mehr verpflichtet, ihre Webangebote barrierefrei zu gestalten.

Neu: Dokumentationspflicht

Ab dem 22. Dezember 2021 müssen Messdaten und weitere Informationen über den Stand der Umsetzung an die Europäische Kommission übermittelt werden. Eine Berichterstattung soll im 3-Jahres-Rhythmus erfolgen. Wie die Dokumentationspflicht in der Praxis aussehen soll ist noch nicht klar. Mehr dazu finden Sie in der EU-Richtlinie 2102 Absatz 50 folgende, wo unter anderem geschrieben steht: "Die Konformität mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen sollte periodisch überwacht werden. Eine harmonisierte Überwachungsmethode würde die in allen Mitgliedstaaten einheitliche Art der Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, die Auswahl repräsentativer Stichproben und die Häufigkeit der Prüfungen beschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten periodisch über die Ergebnisse der Überwachung und mindestens einmal über die in Anwendung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen berichten."

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