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Erklärung zur Barrierefreiheit

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Ab dem 23.09.2019 müssen alle seit dem 23.09.2018 veröffentlichten Internetauftritte, die per Gesetz zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite bereitstellen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine der Neuerungen, welche die EU-Richtlinie 2102 zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsstandards in Europa mit sich gebracht hat. Diese Erklärung muss auf Websites und auch in Apps an gut erreichbarer Stelle (von jeder einzelnen Seite aus) untergebracht werden. Ähnlich wie man das schon von dem durch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) notwendig gewordenen Datenschutz-Link kennt.

Bestandteile der Erklärung zur Barrierefreiheit

Wichtigster Bestandteil der Erklärung ist natürlich die Erklärung zur Barrierefreiheit selbst. Mit dieser Erklärung soll Auskunft über Barrierefreiheit oder möglicherweise noch vorhandene Barrieren gegeben werden. Wenn es noch Barrieren gibt, muss die Erklärung zur Barrierefreiheit Alternativen aufzeigen. Darüber hinaus ist in der Erklärung eine Aussage darüber zu treffen, wann die Barrieren behoben werden sollen. Weiterhin ist die Erklärung zur Barrierefreiheit stets aktuell zu halten. Entweder jährlich oder bei jeder wesentlichen Änderung.

Gerade weil es oftmals noch Barrieren gibt (bekannte oder unbekannte) muss die Erklärung zur Barrierefreiheit zwingend einen Feedbackmechanismus beinhalten. In der Regel ist das ein konkreter Ansprechpartner mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Ein kleines Formular tut es aber auch. Teil der Feedback-Möglichkeit ist auch eine vorgegebene Reaktionszeit. Insbesondere wenn Barrieren über den Feedbackmechanismus gemeldet werden, muss der Betreiber der Webseite innerhalb von einem Monat auf die Meldung reagieren. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit geht sogar davon aus, dass für die Seite mit der Erklärung zur Barrierefreiheit eine erhöhte Anforderung an Zugänglichkeit gilt. Wenn diese Lesart korrekt ist, gelten für die Erklärung zur Barrierefreiheit sogar Level AAA der WCAG 2.1.

Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG in der Erklärung

Ebenfalls Teil der Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein Hinweis auf die Möglichkeit, bei der Schlichtungsstelle BGG nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Die Schlichtungsstelle kann beispielsweise dann angerufen werden, wenn Feedback über den Feedbackmechanismus ausbleibt oder unbefriedigend ist.

Erklärung der Barrierefreiheit in Gebärdensprache und leichter Sprache

Seit Mitte 2019 gilt die neue BITV 2.0 für alle Bundesbehörden. In Paragraf 4 der BITV findet sich ein Passus, dass die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit auf Webseiten deutscher Bundesbehörden auch in deutscher Gebärdensprache (DGS) und in leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen. Bisher mussten „nur“ wesentliche Inhalte einer Webseite und Informationen zur Navigation bzw. Bedienung in Gebärdensprache und leichter Sprache angeboten werden. Inwieweit Landesbehörden und auch kommunale Anbieter dies so übernehmen, muss sich zeigen. Die Forderungen nach Gebärdensprache und leichter Sprache sind de facto nicht Teil der EU-Richtlinie 2102, sondern erweiterte Anforderungen, die sich durch die BITV ergeben haben.

Wann muss die Erklärung zur Barrierefreiheit abgegeben werden?

Alle Webseiten, Intranet- und Extranet-Auftritte, die seit dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen ab dem 23. September 2019 die Erklärung veröffentlichen. Für alle anderen Websites, also ältere Internetauftritte gilt der 23. September 2020. Und für Apps gilt die Anforderung erst ab Mitte 2021.

Test auf Barrierefreiheit für eine seriöse Erklärung

Die Forderung nach einer Erklärung zur Barrierefreiheit bringt viele Verantwortliche in Zugzwang. Denn selbst wenn man einen Internetauftritt barrierefrei in Auftrag gegeben hat oder einfach nur glaubt, dass der eigene Auftritt barrierefrei ist, kann einem eine lapidare Aussage „unser Auftritt ist barrierefrei“ ziemlich schnell auf die Füße fallen. Abgesehen davon betreiben viele Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oftmals nicht nur einen einzelnen Internetauftritt, sondern manchmal sogar Dutzende. Hier muss für jeden einzelnen Internetauftritt und für jede noch so kleine Webseite eine eigene Erklärung erstellt werden. Seriöser weise ist das ohne einen Experten-Test kaum möglich. Es gibt keine automatisierten Tests, die Barrierefreiheit automatisch überprüfen können. Und manuelle Tests setzen zwingend voraus, dass man als Tester weiß, was man überhaupt testen soll – und vor allem wie man testen soll.

Automatische Erklärung zur Barrierefreiheit mit Online-Generatoren

Auf die genannten Probleme sind natürlich auch schon andere Menschen gestoßen – insbesondere Menschen, die eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen müssen. Dann gilt es erstmal eine Bestandsaufnahme zu machen, um seriös eine Aussage über die eigenen Internetauftritte tätigen zu können. Eine Möglichkeit wäre es natürlich, für jede Internetseite, jedes Intranet und jedes Extranet einen Experten-Test zu beauftragen. Aber das kostet zugegebenermaßen viel Geld. Geld, das oftmals nicht vorhanden ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch knappe Kassen nicht als triftigen Grund an. Wie also lässt sich eine Erklärung zur Barrierefreiheit seriös und kostengünstig erstellen?

Vielleicht können ja Online-Generatoren Abhilfe schaffen? Ähnlich, wie das schon im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beobachten war, gibt es mittlerweile auch Online-Tools für eine automatische Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit. Seinerzeit konnte man mit Online-Generatoren für eine Datenschutz-Seite die Kosten für einen Anwalt sparen. Man musste nur ein paar Angaben machen, beispielsweise ob man Cookies speichert, Google Fonts nutzt, oder Social Media Sharing Funktion eingebunden hat, und schon spuckte der Generator eine belastbare Datenschutzseite aus. Geht das mit Online-Generatoren für eine automatische Erklärung zur Barrierefreiheit auch? Ich habe mir mal zwei Online-Generatoren angesehen.

Online-Generator von Siteimprove

Der Online Generator von Siteimprove führt über sechs Schritte zu einer Erklärung zur Barrierefreiheit, bzw. genau genommen zu einem Accessibility-Statement. Im ersten Schritt werden nur Basis Informationen abgefragt. Im zweiten Schritt geht es unter der Überschrift „Ihre Bemühungen“ um eher weiche Faktoren. Auf dieser Seite können Maßnahmen angekreuzt werden, die man durchführt, um die Zugänglichkeit von Webseiten zu gewährleisten. Zum Beispiel „die Barrierefreiheit ist in unserer Beschaffungspraxis integriert“ oder „ein Beauftragter für Barrierefreiheit wurde ernannt“. Alles noch mit wenig Vorwissen machbar. Danach geht es aber bereits ans Eingemachte. Im dritten Schritt wird der Konformitätsstatus abgefragt. Konkret: „An welchem Barrierefreiheitsstandard hält sich Ihre Website derzeit?“ Zur Auswahl stehen WCAG 2.1 Level AA und WCAG 2.0 Level AA sowie unbekannt. In einem Freitextfeld könnte man theoretisch aber auch noch etwas anderes angeben. Abgesehen davon, dass das von einem Laien nicht mehr zu beantworten ist, würde schon alleine die Auswahl von WCAG 2.0 Level AA dazu führen, dass das Ergebnis nicht mehr der EU-Richtlinie 2102 entspricht. Und spätestens dann würde die Erklärung zur Barrierefreiheit im Rahmen der EU-Richtlinie keinen Sinn mehr machen.

Aber schauen wir weiter. Auf der gleichen Seite kann man auch noch den Status der Inhaltskonformität auswählen. Auch hier kann man beispielsweise „unbekannt: der Inhalt wurde nicht bewertet oder die Bewertungsergebnisse sind nicht verfügbar“ auswählen. Ebenfalls auf dieser Seite kann man bekannte Probleme bei der Barrierefreiheit notieren. Auch das kann ein Laie nicht beantworten.

In Schritt vier geht es um technische Spezifikationen. Beispielsweise „Liste der Browser die auf Kompatibilität getestet wurden“ oder auch „Liste der unterstützenden Technologien die auf Kompatibilität getestet wurden“. Bei letzterem wird als Beispiel der JAWS Screenreader genannt. Auch das ist sicherlich nichts für Laien. Abschließend werden noch Technologien abgefragt, auf die man sich stützt, darunter WAI-ARIA oder auch SMIL. Das sind aber alles keine Pflichtfelder, sodass man diese auch einfach leer lassen kann. Was soll man auch als Laie auf solche Fragen antworten?

Im fünften Schritt wird dann die Bewertungsmethode erfragt. Man kann entweder Selbsteinschätzung oder externe Bewertung anhaken. Für Zweiteres kann man dann noch einen Link zu einem aktuellen Evaluierungsbericht hinterlegen. Also beispielsweise einen BITV-Test.

Im vorletzten Schritt kann man dann die Daten für den Feedback-Prozess eingeben. Inklusive typischer Reaktionszeiten. Auch diesen Schritt habe ich nicht ausgefüllt, also komplett leer gelassen. Danach folgte nur noch Schritt sechs „Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen“. Herausgekommen ist am Ende eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die alles andere als ausreichend wäre. Mein Fazit für den Online-Generator zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit von Siteimprove: für jemanden, der weiß, was er tut und einfach nur eine Ausfüllhilfe braucht, ist das Tool sicherlich sehr nützlich. Für den Laien ist das Tool aber im Prinzip unbrauchbar, wenn nicht sogar irreführend. Denn am Ende erhalte ich aufgrund der fehlenden Pflichtfelder in jedem Fall eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die aber nicht der Mindestanforderung genügt, wenn ich nicht alle Felder ausfülle.

Erklärung zur Barrierefreiheit mit dem Generator der Uni Würzburg

Nach dem Online-Generator der Firma Siteimprove habe ich mir mal den Online-Generator zur gestützten Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Uni Würzburg angesehen. Optisch ist das Ganze nicht ganz so gefällig, wie der mehrstufige Generator von Siteimprove. Hier liegt der Fokus ganz klar auf Pragmatismus. Ein simples Formular führt zur Erklärung zur Barrierefreiheit. Auffällig ist, dass man bei der Frage nach der Barrierefreiheit nicht ausweichen kann. Man kann nur eine Auswahl treffen zwischen vollständig, teilweise und nicht barrierefrei. Aber auch hier stellt sich mir die Frage, wie will ein Laie die Frage nach der Barrierefreiheit nach Paragraf 1 der BayBITV überhaupt beantworten. Auch hier gibt es die Möglichkeit nicht barrierefrei zugängliche Inhalte zu benennen. Als Test-Methodik stehen Selbstbewertung und Bewertung durch Dritte zur Auswahl. Seriös wäre es auch hier sicherlich, wenn man bei der Auswahl „Selbstbewertung“ und auch bei der Auswahl „Bewertung durch Dritte“ eine Aussage dazu treffen müsste, welche Qualifikation der Tester hat, um eine Bewertung vornehmen zu können. Optionale Angaben sind dann unter anderem eine „Absichtserklärung zur Barrierefreiheit“ und eine „offizielle Bestätigung der Barrierefreiheit“ und im Falle eines Falles dann auch ein Link zur Auswertung. Aber das war es dann eigentlich auch schon. Auch hier das Fazit: ein Laie kann das nicht seriös ausfüllen. Ich bin wirklich gespannt, wie viele Internetauftritte in Deutschland irgendwann eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf Basis einer Selbstbewertung veröffentlichen. Zum Glück ist das im Straßenverkehr nicht möglich. Dafür gibt es dann den TÜV. Für die Erklärung zur Barrierefreiheit wird das, soweit lehne ich mich mal aus dem Fenster, in Deutschland Usus werden.

Erreicht die Erklärung zur Barrierefreiheit ihr Ziel?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit soll natürlich auf der einen Seite einen Überblick über die Umsetzung der EU-Richtlinie 2102 – nicht nur in Deutschland, sondern in Europa – bringen. Ich persönlich fürchte allerdings jetzt schon, dass die Aussagekraft dieser Erklärung zur Barrierefreiheit begrenzt sein wird. Denn sehr viele Webseitenbetreiber werden die Aussage auf Basis einer Selbstbewertung tätigen. In vielen Fällen sicherlich ohne genaue Kenntnis der jeweils gültigen Richtlinien. Denn die Erklärung zur Barrierefreiheit muss ja auch die kommenden Jahre aktualisiert werden. Dazu braucht es de facto immer jemanden, der sich mit den Neuerungen der Richtlinien auskennt. Jemand der verantwortlich für die Erklärung zur Barrierefreiheit ist, muss wissen, worin sich die BITV 2.0 bis Mai 2019 von der BITV 2.0 ab Mai 2019 unterscheidet. Und nach vorne gerichtet muss der oder die Verantwortliche für die Erklärung zur Barrierefreiheit den lebendigen Standard der WCAG stets im Auge behalten, denn auch diese entwickelt sich ständig weiter.

Letztendlich muss es das Pendant zum bzw. zur Datenschutzbeauftragten geben. Wenn sich der oder die Datenschutzbeauftragte nicht mit Datenschutzrichtlinien auskennt und der oder die Verantwortliche für die Erklärung zur Barrierefreiheit nicht mit Barrierefreiheit, dann taugt das ganze Konzept nicht.

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