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BITV 2.1 oder BITV 3.0 aber nicht BITV 2.0

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Zum Jahresabschluss 2019 wollte ich mir doch noch schnell etwas Frust von der Seele schreiben. Im Jahr 2003 haben wir die Agentur anatom5 gegründet. Gefühlt zeitgleich schwebte die BITV 1.0 durch den Orbit. Wir haben uns als Agentur relativ schnell darauf spezialisiert, zumal es zu der Zeit kaum Agenturen gab, die das Thema Barrierefreiheit auf dem Schirm hatten.

Die BITV 1.0 wurde bekanntermaßen von der BITV 2.0 abgelöst. Diese neue BITV hat seinerzeit viele Veränderungen mit sich gebracht, sodass es gut und richtig war, die BITV weiter durch zu nummerieren. Nach 1.0 kommt 2.0. Jeder wusste, BITV 1.0 ist nicht das gleiche, wie BITV 2.0. Es konnte keine Missverständnisse geben. Wer nach 2011 auf Basis der BITV 1.0 Barrierefreiheit proklamierte, hatte etwas verpasst und war offensichtlich nicht nach den aktuell geltenden Maßstäben barrierefrei.

BITV 2.0 ist ein Fehler

Im Jahr 2019 wurde die BITV 2.0 nun wieder überarbeitet und kein Stein ist auf dem anderen geblieben. Die BITV 2.0 von 2011 existiert nicht mehr. Viel ist darüber bereits geschrieben worden. Die neue BITV 2.0 verweist jetzt nur noch auf geltende Standards, wie die EN 301549 und die darin referenzierten WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines). Diese sind die Erweiterung der WCAG 2.0 aus dem Jahr 2008. Der größte Unterschied zur Vorgängerin sind 17 neue Erfolgskriterien, von denen sich 12 auf Stufe AA bewegen, also BITV-Relevant sind. Logisch, also, dass die aktuell geltenden WCAG jetzt WCAG 2.1 und nicht mehr die WCAG 2.0 heißen. Wieso also heißt die BITV 2.0 aus dem Jahr 2019 immer noch BITV 2.0?

Ich bin schon seit Jahren BITV 2.0 konform!

Die Entscheidung die BITV 2.0 nicht BITV 2.1 oder sogar BITV 3.0 zu nennen war ein Fehler, der vermutlich nur im behördlichen Elfenbeinturm der Unwissenheit passieren konnte. Fern von der Basis in deutschen Verwaltungen, hat man meiner Meinung nach nicht erkannt, wie politische Entscheidungswege, Haushaltspläne und öffentliche Transparenz zusammengehen. Warum soll eine Behörde, eine Verwaltung oder ein Träger öffentlicher Gewalt Haushaltsmittel für Barrierefreiheit nach BITV 2.0 bereitstellen, wenn sie doch schon seit Jahren BITV 2.0 konform sind – und zwar mit „hervorragenden“ 90 Punkten im BIK-Test offiziell bestätigt. Ohne Gebärdensprachfilme, ohne Inhalte in Leichter Sprache, ohne barrierefrei PDF und natürlich ohne Erklärung zur Barrierefreiheit. Aber mit 90 Punkten (oder mehr) barrierefrei nach BITV 2.0, wie man in vielen stolz verfassten Pressemitteilungen nachlesen kann. Wie sollen die Verantwortlichen jetzt erklären, dass sie nicht mehr BITV 2.0 konform sind, obwohl sie es doch allen erzählt haben?

Erklärung zur Barrierefreiheit nach BITV 2.0

Die BITV 2.0 muss umbenannt werden. Ansonsten schleppen wir über Jahre einen schwerwiegenden Entscheidungsfehler mit uns rum. Beispiel gefällig? Sogar Bundesministerien beziehen sich auf die alte BITV! Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat in seiner Erklärung zur Barrierefreiheit folgenden Satz stehen:

„Die "gute Zugänglichkeit" von www.bmfsfj.de wurde in einem unabhängigen BITV-Test durch die BIK bestätigt. Der im Januar 2019 durchgeführte Test ergab 92,75 von 100 Punkten.“

Aber warum ist das schlimm? Ganz einfach, von den 12 neuen Stufe AA Erfolgskriterien der WCAG 2.1 kann kein einziges auf www.bmfsfj.de angewendet worden sein, weil man dort noch von der alten BITV auf Basis der WCAG 2.0 ausgegangen ist. Und im alten BIK-Test wurden die neuen Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auch nicht getestet – weil der Test zu dem Zeitpunkt schlicht noch auf der alten WCAG basierte. Die neue BITV erschien ja auch erst Mitte 2019. Es fehlen also ganze 12 Erfolgskriterien. Zudem wurde mit dem neuen (heutigen) BIK-Test zur Abbildung der Anforderungen der EU-Richtlinie bzw. der EN 301549 auch das vom BMFSFJ referenzierte Punktesystem abgeschafft. Jede Seite, die sich nach BITV 2.0 auf das alte Punktesystem von BIK bezieht ist veraltet und nicht barrierefrei im Sinne der Richtlinien. Gleiches gilt übrigens für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dort steht sogar in der Erklärung zur Barrierefreiheit:

„Diese Erklärung zur Barrierefreiheit (Stand: 8.11.2019) gilt für die aktuell im Internet erreichbare Version dieser Website (www.bmas.de) und bezieht sich auf das Testergebnis der BIK nach dem BITV-Prüfverfahren vom 15.08.2016.“

Man bezieht sich also beim BMFSFJ auf ein über 3 Jahre altes Ergebnis? Vielleicht sollte man dann mal erwähnen, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit jährlich aktualisiert werden muss.

BITV 2.0 umbenennen

BMAS und BMFSFJ sind ganz sicher nur zwei Beispiel von vielen. Aber wie kann es sein, dass Bundesbehörden nicht verstanden haben, dass sie kein völlig veraltetes Testergebnis als Beleg für die Erklärung zur Barrierefreiheit heranziehen dürfen. Ganz sicher ist es kein böser Wille. Denn die ebenfalls geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit haben beide Ministerien ja veröffentlicht.

Aus meiner Sicht ist die Ursache einfach ein Kommunikationsproblem, welches bei der Benennung der neuen BITV 2.0 nicht bedacht wurde. Die Angestellten an der Front, die die EU-Richtlinie 2102 korrekt umsetzen sollen, trifft die Schuld am wenigsten – vermute ich zumindest. An der Front ist die massive Änderung der neuen BITV 2.0 gegenüber ihrer Vorgängerversion in weiten Teilen mit allen Konsequenzen einfach nicht ganz angekommen. Das kann ich aus meiner eigenen Praxis bei anatom5 ziemlich zuverlässig feststellen.

Falls es nicht schon zu spät ist, sollte die BITV 2.0 aus meiner Sicht noch umbenannt werden. Ob es dann die BITV 2.1 oder die BITV 3.0 ist, macht keinen Unterschied. Auch eine Aktualisierung nach dem Muster BITV 2.0.2019 wäre vielleicht denkbar. Hauptsache es wird deutlich, dass die neue BITV 2.0 fast gar nichts mehr mit der alten BITV zu tun hat.

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