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BITV 2006. Bevor die Claims abgesteckt sind.

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Seit mehr als zwei Jahren begleitet uns die BITV. Und wir sie. Inzwischen ist viel Traffic die Datenleitung heruntergeflossen. Emsige Exegeten haben die einzelnen Kapitel seziert, Lücken, Unstimmigkeiten und Relikte aufgespürt sowie aufwendige Vergleiche mit den Ur-Texten der WCAG angestellt. Nun erwarten wir voller Sehnsucht die Verkündigungen der Web Accessibility Initiative (WAI). Doch das Neue Testament läßt auf sich warten. Und damit auch die Reformation der BITV.

§ 5 Folgenabschätzung

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.

So die BITV im Wortlaut. In der viel zu selten gelesenen Begründung zur BITV lesen wir ergänzend:

Da sich die technischen Möglichkeiten ständig weiter entwickeln, wird die Verordnung unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen regelmäßig überprüft werden, um ggf. neuere Entwicklungen, die weitere Barrieren abbauen, zu berücksichtigen.

Dort werden auch Indikatoren genannt, an denen sich die renovierte BITV orientieren wird:

  1. Das Vorliegen einer neuen, offiziell verabschiedeten Fassung der Web Content Accessibility Guidelines des W3C.
    Einschätzung: Diese dürfte noch mindestens ein Jahr auf sich warten lassen. Die Zahl der offenen Fragen (open issues) ist längst vierstellig.
  2. Die Verfügbarkeit völlig neuer Web-Technologien und Tools, die das Problem der Barrierefreiheit fundamental berühren.
    Kommentar: Diese gibt es ja eigentlich schon. Doch da das W3C nur ihre eigenen Standards gelten läßt (und hier folgt ihr die BITV), kommen andere Web-Technologien erst gar nicht zum Zuge.
  3. Das Feststellen erheblicher neuer Zugangsprobleme, die in den Standards der Verordnung nicht berücksichtigt sind.
    Behauptung: Es geht nicht um neue, sondern um bislang kaum berücksichtigte Zugangsprobleme. Dazu zählen altersbedingte Aspekte und insbesondere alle Fragen, die kognitive Einschränkungen betreffen.
    Hinweis: Die BITV-Anforderung Nummer 14 – im Wortlaut: Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern – ist viel zu schwammig gehalten. Zudem sind zwei der drei Prüfpunkte lediglich in der zweiten Reihe angesiedelt. Also AAA nach internationalem Standard.
    Zwischenfazit: Keinesfalls dürfen einzelne Behinderungen oder Zugangsprobleme gewichtet oder gegeneinander ausgespielt werden. Aber Anforderung 14 betrifft mit Sicherheit die überwiegende Mehrheit aller Internetnutzer. Das sollte die BITV (Reload) zwingend berücksichtigen.

Wie geht es weiter?

Wie aber nun werden die Konsultationen zur BITV 2006 vonstatten gehen? Schließlich sollte es sich um einen demokratischen Akt der Willensbildung handeln, an dessen Ende technische Spezifikationen und inhaltliche Qualität in eine neue Verordnung gegossen werden.

Eine gute Nachricht. Nachdem im Frühjahr 2004 interessierten Einzelkämpfern, Verbänden und Lobbyisten irgendwie der Ansprechpartner abhanden gekommen war, wurden inzwischen die Zuständigkeiten per Erlaß geregelt. Das Bundesministerium des Innern (BMI, Abteilung IT2) hat weiterhin die Federführung und ist insbesondere für technisch-organisatorische Fragen zuständig. De facto tritt es den anstehenden Moderationsprozeß zwischen Behörden, Verbänden und anderen interessierten Parteien an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ab. Hier ist inzwischen ein kompetenter Ansprechpartner benannt, dessen Visitenkarte unter anderem die Aufgabe "Grundsatzfragen der Behindertenpolitik" anführt. Hinzu kommt das Bundesverwaltungsamt (BVA), eine Art Auskunftsstelle für das gesamte Behördenwesen, ein "Wegweiser" für die primären Adressaten der BITV, die öffentliche Verwaltung (des Bundes).

Wie verlautet, sind aktuell schon die ersten Fragebögen bei Behörden im Umlauf, um unter anderem den Status Quo und grundsätzliche Anregungen für eine Neu-Formulierung der BITV zu ergründen. (Genaugenommen geht es jedoch nicht nur um § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, aus dem die BITV sich ja ableitet, sondern auch um § 9 = Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen und § 10 = Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken.) Die Ergebnisse werden in den 5. Behindertenbericht der Bundesregierung einfließen, der einmal pro Legislaturperiode und wahrscheinlich Anfang 2005 erscheint. Vormerken! Dieser Bericht wird sicherlich interessante Aufschlüsse über Erfolge und Defizite der BITV-Umsetzung liefern.

Wie und ob sich andere Stakeholder in den Prozeß einbringen können, ist noch nicht bekannt. Erfreulich ist indes, dass sich unter dem Dach des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (ehemals dmmv) ein reger Arbeitskreis konstituiert hat, der die Interessen der umsetzenden Dienstleister vertritt. Aktuell auf der Agenda: Planungssicherheit, Rechtssicherheit, Qualitätssicherung und Testverfahren.

Darüber hinaus ist es in einer offenen pluralistischen Gesellschaft jedem Einzelnen überlassen, sich zur Sache zu äußern. Alsdann noch einige grundsätzliche Hinweise, zu den Schwachstellen der alten BITV.

Was nicht in der BITV steht.

Die der BITV zu Grunde liegenden Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte (WCAG), oder WAI-Richtlinien, wie sie nach der Web Accessibility Initiative oft bezeichnet werden, sind in den Paragraphen der Rechtsverordnung selbst nicht explizit genannt. Dies dürfte auch aus Gründen des Copyrights und aus rechtssystematischen Erwägungen geschehen sein. Vielmehr gehört zur BITV eine Anlage, die technische Details enthält und letztlich die inhaltliche Umsetzung der W3C-Vorlage in die deutsche Rechtssprache darstellt. Zumindest beinahe. Denn wer genauer hinschaut, wird feststellen, daß es mehr als nur sprachliche Nuancen zwischen den beiden Versionen gibt. Einige wichtige Punkte:

  • Das World Wide Web Consortium (W3C), das mit seinem 1999 gestarteten Projekt umfassende Richtlinien für ein universell zugängliches Web formulieren will, veröffentlichte bislang drei gleichwertige Spezifikationen. Davon ist in der deutschen Diskussion lediglich eine, nämlich die Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte, angekommen. Die beiden anderen Spezifikationen definieren die Anforderungen an Autorensoftware (also auch für Content Management Systeme) und für sogenannte Benutzer-Agenten (user agents) – also unter anderem Browser und Screenreader. Dies ist eine Schwerpunktsetzung, die "Barrierefreiheit" auf die Zugänglichkeit von Inhalten verkürzt, ohne dabei die ebenso wichtige Rolle von Autorensystemen und Browserspezifikationen zu berücksichtigen.
  • Eine weitere Beschränkung der BITV ist darin zu sehen, daß lediglich die Formulierung von Anforderungen und Prüfpunkten, jedoch nicht die Umsetzung Teil der technischen Anlage sind. Anders gesagt: Die BITV unterschlägt unpraktischerweise die Zwischenschritte zum hehren Ziel "Barrierefreiheit". Sie klammert – im Gegensatz zum W3C selbst – nämlich vollständig die Dokumente zu Technologien aus, mit denen die Anforderungen der WCAG 1.0 zufriedenstellend zu erreichen sind (W3C).
  • BITV und W3C setzen beide implizit voraus, daß mit "Standards" nur diejenigen des W3C gemeint sind – also im Prinzip HTML und CSS. Dies ist eine bedauerliche Verengung auf die HTML-Welt, die andere Web-Technologien ausschließt. Dazu gehören beispielsweise Java oder Flash, die durchaus wichtige Elemente eines Barrieren abbauenden Internetauftritts sein können. Hier erweist es sich nach unserer Ansicht als ungünstig, daß vor allem die Blinden- und Sehbehindertenverbände die öffentliche Wahrnehmung zum Thema Barrierefreiheit prägen und die Entstehung der BITV in ihrer derzeitigen Fassung stark beeinflußt haben. (Dies ist selbstverständlich nicht den Blindenverbänden vorzuwerfen, die einen guten Job gemacht haben, sondern anderen gesellschaftlichen Kräften, die sich nicht ausreichend in die Debatte einbringen.)
  • Im Gegensatz zur WCAG mit den bekannten drei Konformitätsniveaus, kennt die deutsche BITV nur zwei Prioritäten. Dieser "Sonderweg" scheint auf den ersten Blick unbedeutend, doch sind damit die Einstiegsbarrieren für zugängliches Webdesign in Deutschland höher. Während die Priorität 1 (nach internationalem Standard) nämlich unerläßliche Mindestanforderungen definiert, berücksichtigt die Priorität 2 bereits verstärkt den Zugang zu Inhalten mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Screenreader oder Vergrößerungssysteme). Das nimmt vielen gutmeinenden Anbietern die Möglichkeit eines niedrigschwelligen Einstiegs in Anforderungen an die Zugänglichkeit von Web-Auftritten – mit der Chance eines nachfolgend stufenweisen Ausbaus.

Hier gestatten wir uns − und den geneigten Lesern und Leserinnen − zunächst einmal Luft zu holen. Wichtig scheint uns, darauf hinzuweisen, daß die Neuordnung des Dauer-Provisoriums BITV zwar noch auf sich warten läßt. Der technologisch-politische Komplex schickt sich indes an, erste Pflöcke einzuschlagen. Wer nicht warten will, bis die Claims abgesteckt sind, sollte also langsam das Terrain sondieren. Auf Goldadern wird er dabei allerdings kaum stoßen ...

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